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Erstmals Handbuch zur Radio-TV-Beschwerdepraxis

eidgenossenschaftBern, 12.12.2014 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) feiert 2014 ihr 30-jähriges Jubiläum. Sie veröffentlicht aus diesem Anlass ein Handbuch über ihre Tätigkeit und über die Medienregulierung in der Schweiz.

Bei der Behandlung von Beschwerden hat die UBI grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Medienfreiheit und dem gebotenen Schutz des Publikums vorzunehmen. Die Medienfreiheit ist für eine Demokratie von zentraler Bedeutung. Wie alle Grundrechte unterliegt aber auch die Radio- und Fernsehfreiheit Schranken. Das schweizerische Rundfunkrecht sieht Mindestanforderungen an den Programminhalt vor, um die freie Meinungsbildung des Publikums zu gewährleisten und zu dessen Schutz vor unzulässigen Ausstrahlungen. Dazu gehören etwa Informationsgrundsätze wie das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot, die Beachtung der Grundrechte mit dem Diskriminierungsverbot und der Achtung der Menschenwürde, das Verbot von Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung oder der Schutz Minderjähriger. Das Publikum nimmt im ganzen Aufsichtsverfahren eine zentrale Rolle ein, entscheidet es doch darüber, in welchen Fällen die UBI und die ihr vorgelagerten Ombudsstellen tätig werden dürfen.

„Zwischen Medienfreiheit und Publikumsschutz“ lautet auch der Titel eines Buchs, das die UBI zu ihrem 30-Jahr-Jubiläum veröffentlicht. Es besteht aus zwei Aufsätzen: Roger Blum, der Präsident der UBI, ermöglicht in seinem Beitrag einen Überblick über die vielfältige Medienregulierung in der Schweiz. Der Sekretariatsleiter Pierre Rieder stellt in seinem Aufsatz die UBI vor und fasst ihre Rechtsprechung anhand von Fallbeispielen zusammen. Die Schrift soll der interessierten Öffentlichkeit und namentlich Radio- und Fernsehkonsumentinnen und -konsumenten, Medienschaffenden und Medienverantwortlichen eine praktische Hilfe bieten. Sie ist kostenlos und kann beim Sekretariat der UBI bestellt oder von der UBI-Website heruntergeladen werden.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern. Auf Beschwerde hin hat sie festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos.

UBI – Nur Fernsehsendungen beschäftigten Ombudsstellen

eidgenossenschaftBern, 03.03.2014 – Vor den Ombudsstellen für die privaten Radio- und Fernsehveranstalter der Schweiz gab es 2013 Beanstandungen ausschliesslich gegen Fernsehsendungen – und nur in der deutschen Schweiz. Dies geht aus den Jahresberichten der drei sprachregionalen Ombudsstellen hervor, die die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) genehmigt hat.

35 Beanstandungen gingen bei der Ombudsstelle für die privaten Radio- und Fernsehveranstalter der deutschen und rätoromanischen Schweiz im Jahr 2013 ein. In der überwiegenen Mehrzahl wurde eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend gemacht.  Andere Beanstandungen betrafen die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit, den Jugendschutz, die Achtung der Menschenwürde, die Gewaltverharmlosung bzw. -verherrlichung und unentgeltiche Schleichwerbung. Die materiell behandelten Beanstandungen richteten sich auschliesslich gegen Fernsehsendungen, am häufigsten gegen solche von „Tele M1“ und „Tele Züri“. Die Beanstandungen wurden alle durch die Ombudsleute endgültig erledigt, ohne anschliessende Beschwerde an die UBI.

Keine einzige Beanstandung registrierten die Ombudsstellen der privaten Radio- und Fernsehveranstalter in den französischen und italienischen Sprachregionen. Ein Grund dafür kann das ungenügende Wissen über die Möglichkeit zur Beanstandung von Radio- und Fernsehsendungen sein. UBI und Ombudsstellen sind seit längerem bestrebt, die Information  zu verstärken. Die Ombudsstelle für die italienischsprachige Schweiz hat zudem auf die prekäre Situation der italienischsprachigen Berichterstattung im privaten Rundfunk Graubündens hingewiesen.

Es ist Aufgabe der Ombudsstellen, Beanstandungen gegen Radio- und Fernsehsendungen zu behandeln. Sie vermitteln zwischen den beteiligten Parteien. Erst nach Abschluss des Verfahrens vor der Ombudsstelle kann allenfalls Beschwerde bei der UBI erhoben werden. Die UBI übt die Aufsicht über die Ombudsstellen der drei sprachregional aufgeteilten privaten Radio- und Fernsehveranstalter aus. An ihrer letzten Sitzung hat sie deren Tätigkeitsberichte  für 2013 geprüft und genehmigt.