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Neuordnung der Lokalradio-Landschaft ab 2020

 Biel/Bienne, 16.02.2017 – Ab 2020 sollen regionale Radioveranstalter in den städtischen Agglomerationen mehr Autonomie erhalten, da sie keiner Konzessionspflicht mit Leistungsauftrag mehr unterliegen. Dieser Vorschlag ist Teil des Revisionsentwurfs der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV), den das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ab dem 16. Februar 2017 in die Vernehmlassung schickt. Der neue Text stellt ausserdem die Weichen für den Umstieg der Radioverbreitung über Ultrakurzwellen (UKW) auf die digitale DAB+-Verbreitung. Die Vernehmlassung wird bis am 26. Mai 2017 dauern.

Das UVEK eröffnet ein Vernehmlassungsverfahren über eine Änderung der RTVV sowie von drei Ausführungsbestimmungen zur Fernmeldegesetzgebung. Laut Vorlage sollen die heutigen Versorgungsgebiete – festgelegt in den RTVV-Anhängen 1 (Radio) und 2 (Fernsehen) – während der Konzessionsdauer bis Ende 2019 unverändert bestehen bleiben. Sie entsprechen nach wie vor den lokal-regionalen Kommunikationsräumen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Zudem soll UKW bis Ende 2019 primäre Radio-Verbreitungstechnologie bleiben.
Keine Konzessionen mit Leistungsauftrag mehr für die Radios in den Agglomerationen

Ab 2020 sollen in den städtischen Agglomerationen keine Konzessionen mit Leistungsauftrag mehr an Radioveranstalter erteilt und die bisherigen Versorgungsgebiete aufgehoben werden. Davon sind die Stationen, die bereits heute keine Empfangsgebühren erhalten, betroffen. Die Knappheit von Frequenzen hatte die Konzessionierung nötig gemacht. Dieses Argument fällt mit der Digitalisierung weg. Die betroffenen Regionen verfügen bereits über ein breites publizistisches Angebot, das mit dem Wegfall der einforderbaren Leistungsaufträge nicht gefährdet wird. Die lokalen kommerziellen Radiostationen werden demnach von den bisherigen Programmauflagen in den Leistungsaufträgen befreit und verfügen über mehr Autonomie. Sie können ihre Programme nach Belieben zusammenstellen und die bestmöglichen Strategien zur Erreichung ihres Zielpublikums wählen.

Die anderen Versorgungsgebiete sollen grundsätzlich unverändert bleiben. Kleine Anpassungen sind aber nötig, weil das Bundesamt für Statistik (BFS) die Agglomerationen geografisch neu definiert hat und verschiedene Kantone ihre Verwaltungseinheiten neu organisiert haben. Die Radio- und Fernsehveranstalter in diesen Regionen sollen auch nach 2020 einen Abgabenanteil erhalten.

Die geltende Definition der lokalen und regionalen Versorgungsgebiete geht auf das Jahr 2007 zurück. Artikel 39 des Radio- und Fernsehgesetzes verlangt eine Überprüfung dieser Versorgungsgebiete nach spätestens 10 Jahren.
DAB+ als primäre Radio-Verbreitungstechnologie ab 2020

Die Radiobranche will UKW bis 2024 durch DAB+ ersetzen. Mit dem vorliegenden Revisionsprojekt werden die Rechtsgrundlagen geschaffen, um diese digitale Migration durchzuführen: DAB+ wird im RTVV-Anhang 1 ab 2020 zur primären Verbreitungsart beim Radio bestimmt. Durch eine Ergänzung der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) können aber die Radios, die bis jetzt über UKW verbreitet werden, ihre Frequenzen während der Übergangsphase ab 2020 bis 2024 weiterhin nutzen. Für diese UKW-Nutzung werden die heutigen Agglomerationsradios ohne Abgabenanteil neu eine Frequenznutzungsgebühr entrichten müssen; dieser Tarif wird in der Fernmelde-Gebührenverordnung (GebV-FMG) festgelegt. Wie für die Veranstalter mit Konzession werden angemessene Massnahmen getroffen, um ihnen einen nachhaltigen Zugang zur DAB+-Verbreitung zu garantieren.

Stärkere finanzielle Unterstützung der lokalen Radio- und TV-Stationen

logo_suisseBern, 25.05.2016 – Ab 1. Juli 2016 erhalten die lokalen Radio- und Fernsehstationen mehr finanzielle Mittel. Auf dieses Datum hin setzt der Bundesrat das revidierte Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) in Kraft. Mit der Revision wird zudem die Umstellung auf die digitale Verbreitung der privaten Radioprogramme unterstützt und die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden gefördert.

Das revidierte Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), das in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen wurde, und die dazugehörige Verordnung (RTVV) treten mit dem heutigen Entscheid des Bundesrates am 1. Juli 2016 in Kraft. Davon profitieren die privaten Radio- und Fernsehstationen mit einem lokal-regionalen Leistungsauftrag: Sie erhalten zukünftig 13,5 Millionen Franken mehr aus den Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Zudem werden Mittel für die Rundfunkarchivierung, die Unterstützung neuer Verbreitungstechnologien und die Vorbereitung des neuen Abgabesystems zur Verfügung stehen. Die Höhe der Radio- und Fernsehempfangsgebühren bleibt bis zur Einführung des neuen Abgabesystems – spätestens 2019 – unverändert.

Bessere Rahmenbedingungen für private Stationen

Der Gebührenanteil für die 21 lokalen Radio- und die 13 regionalen TV-Stationen steigt von 4 auf 5 Prozent des Gesamtertrags, d. h. von 54 auf 67,5 Millionen Franken. Zusätzlich wird die Untertitelung der Hauptinformationssendungen der Regionalfernsehstationen eingeführt und aus der Empfangsgebühr finanziert. Weiter werden die Radioveranstalter motiviert, die Umstellung von der analogen (UKW) zur digitalen Verbreitung (Digital Audio Broadcasting, DAB+) ihrer Programme zu beschleunigen. Die DAB+-Verbreitungskosten werden bis zu 80 Prozent subventioniert. Für die Stationen mit Gebührenanteil stehen für die Digitalisierung und die Aus- und Weiterbildung 45 Millionen Franken zur Verfügung. Diese Mittel stammen aus früheren Gebühreneinnahmen für die lokal-regionalen Stationen, die bisher nicht verwendet werden konnten.

Von der Empfangsgebühr zur geräteunabhängigen Abgabe
Mit der Inkraftsetzung des revidierten RTVG werden zudem die nötigen Grundlagen für den Systemwechsel von der heutigen Radio- und Fernsehempfangsgebühr zur geräteunabhängigen Abgabe geschaffen. Der Wechsel erfolgt spätestens Anfang 2019. Zu den Vorbereitungen gehört die Ausschreibung des heute von der Billag wahrgenommenen Mandats für die Erhebung der Haushaltabgabe, die Bestimmung der Erhebungsstelle, sowie Aufbau und Tests bei der Erhebungsstelle und bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welche künftig die Unternehmensabgabe erheben wird. Das neue Abgabesystem entlastet die meisten Haushalte, sinkt doch auf diesen Zeitpunkt die Abgabe von 451 Franken auf maximal 400 Franken. Die Höhe der Abgabe legt der Bundesrat erst kurz vor dem Systemwechsel fest, damit die Berechnung auf möglichst aktuellen Daten zu Haushalten und Unternehmen basiert. Auch für die meisten Unternehmen gibt es künftig Erleichterungen: Firmen mit einem Jahresumsatz von voraussichtlich weniger als einer halben Million Franken werden keine Abgabe entrichten müssen – davon profitieren drei Viertel aller Schweizer Unternehmen. Unter einer Million Umsatz kann eine Firma um Befreiung von der Abgabe ersuchen, falls sie Verlust macht oder die Abgabe mehr als 10 Prozent ihres Gewinnes betragen würde.