Catherine Müller und Reto Schlatter neu in der UBI

Bern, 09.12.2013 – Der Bundesrat hat die Rechtsanwältin Catherine Müller und den Journalismus-Ausbildner Reto Schlatter neu in die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gewählt. Sie ersetzen Alice Reichmuth Pfammatter und Heiner Käppeli.

Weil ihre Amtszeit abläuft, scheiden Alice Reichmuth Pfammatter auf Ende 2013 und Heiner Käppeli auf Ende 2014 aus der UBI aus. Alice Reichmuth Pfammatter, frühere Schwyzer Kantonsgerichts-Vizepräsidentin und jetzige Freiburger Datenschutzbeauftragte, und Heiner Käppeli, früherer Vizedirektor des Medienausbildungszentrums Luzern (MAZ) und aktuell Medientrainer, waren bzw. sind gewichtige Stimmen in der UBI.

Der Bundesrat hat nun ihre Nachfolge bestimmt. Catherine Müller (51) ist Rechtsanwältin in Olten. Zuvor war sie Mitbegründerin, Moderatorin und Geschäftsleiterin von „Radio 32“ in Solothurn, Leiterin Programmdienste beim Schweizer Fernsehen SRF, Niederlassungsleiterin der internationalen Film- und Fernsehhandelsfirma Telepool GmbH, auf Medien- und Telekommunikationsrecht spezialisierte Rechtsanwältin bei einer international tätigen Anwaltskanzlei und Mitglied der Geschäftsleitung des Verbands Schweizer Medien. Sie nimmt ihre Arbeit in der UBI am 1. Januar 2014 auf.

Reto Schlatter (49) ist Studienleiter am MAZ in Luzern, wo er für die Weiterbildung und die Führungsausbildung zuständig ist. Daneben arbeitet er als selbständiger Medientrainer und Organisationsberater und wirkt als Dozent an der Hochschule Luzern sowie an der Henri Nannen-Journalistenschule in Hamburg. Zuvor war er Inlandredaktor bei den „Schaffhauser Nachrichten“, Leiter des Inlandressorts der „Neuen Luzerner Zeitung“ und stellvertretender Chefredaktor der „Handelszeitung“. Sein Studium der Rechtswissenschaften hat er mit dem Lizentiat abgeschlossen.  Er wohnt in Wädenswil. Seine Arbeit in der UBI beginnt er am 1. Januar 2015.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen beurteilt. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

UBI weist Mörgeli-Beschwerden ab

Bern, 06.12.2013 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wies drei Beschwerden von Nationalrat und Professor Christoph Mörgeli mit jeweils 8:0 Stimmen ab. Das Fernsehen SRF hat mit den Beiträgen über seine Rolle als „Doktorvater“ das Programmrecht nicht verletzt. Auch Beschwerden des Bistums Chur und eines Bürgers, der dem Fernsehen Hetze gegen Israel vorwarf, erachtete die UBI als unbegründet.

Das Fernsehen SRF berichtete in den Sendungen „Rundschau“ und „10 vor 10“ mehrfach kritisch über die Art und Weise, wie am Medizinhistorischen Institut der Universität Zürich, wo Christoph Mörgeli als Professor wirkte, Dissertationen betreut und angenommen wurden. Christoph Mörgeli rügte in seinen Beschwerden, dass die Beiträge seine berufliche Integrität herabgewürdigt und falsche Informationen vermittelt hätten. Die UBI hielt in der öffentlichen Beratung am Freitag fest, dass Mörgeli in der Sendung seine Sicht der Dinge ausgiebig darstellen konnte. Sie kam auch zum Schluss, dass primär die Wissenschaftlichkeit der Dissertationen und nicht die Person des Doktorvaters kritisiert wurde. Deshalb wies sie alle drei Beschwerden einstimmig ab. Bei der Behandlung dieser Fälle war UBI-Präsident Roger Blum wegen eines Mörgeli-kritischen Tweets in den Ausstand getreten.

Eine weitere Beschwerde stammte vom Bistum Chur. Dieses rügte, die „Rundschau“ des Fernsehens SRF habe Bischof Vitus Huonder einseitig ins Zentrum eines Beitrags gestellt, welcher ihm eine Entzweiung der Kirchenbasis vorwirft. Nicht nur er, sondern auch die Bischöfe von Basel und St. Gallen seien nach Rom zitiert worden, und die „Pfarrei-Initiative“ werde von allen drei Bischöfen abgelehnt. In der UBI war umstritten, ob die Sendung das Programmrecht verletzt habe. Mit 6:3 Stimmen wies sie die Beschwerde ab. Die Mehrheit argumentierte, im Fokus des Beitrags habe nicht die „Pfarrei-Initiative“ gestanden, sondern das Dialogverhalten des Churer Bischofs bei verschiedenen Konflikten in der Katholischen Kirche. Als Person des öffentlichen Lebens müsse er die Kritik und Kontrolle der Medien aushalten. Die Minderheit erachtete die Mängel des Beitrags als so schwerwiegend, dass sie die Sachgerechtigkeit als verletzt sah.

Schliesslich hatte die UBI zu entscheiden, ob ein Interview in der Sendung „Sternstunde Religion“ des Fernsehens SRF mit der in Palästina lehrenden Politikprofessorin Helga Baumgarten einseitig israelfeindlich und voller sachlicher Fehler war. Der Beschwerdeführer hatte dem Beitrag systematische Verfälschung der Fakten vorgeworfen, so dass er geeignet gewesen sei, „Antisemitismus und Hass auf den jüdischen Staat“ zu fördern. Die UBI war sich einig darin, dass für das Publikum genügend transparent war, vor welchem Hintergrund die mit einem Palästinenser verheiratete und in Ost-Jerusalem lebende deutsche Professorin argumentierte. Von Hass gegen Israel könne keine Rede sein. Umstritten war, ob die Beschwerde teilweise gutgeheissen werden sollte, weil ein eingestrahlter Film von 1977 die Problematik der jüdischen Einwanderung und Landnahme simplifizierte. Nach eingehender Diskussion beschloss die UBI mit 9:0 Stimmen, den Antisemitismus-Vorwurf der Beschwerde zurückzuweisen, und mit 8:1 Stimmen, auch wegen des eingespielten Films keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots anzunehmen, weil sich das Publikum insgesamt eine eigene Meinung zur Sendung bilden konnte.

Sobald die schriftliche Begründung vorliegt, können Entscheide der UBI beim Bundesgericht angefochten werden. Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.