Tätigkeitsbericht 2018 der UBI: Vier Beschwerden gutgeheissen


Bern, 05.04.2019 – Im Jahr 2018 gingen bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 26 neue Beschwerden ein. Im gleichen Zeitraum erledigte die UBI 27 Verfahren. In vier Fällen stellte sie dabei eine Rechtsverletzung fest. Dies geht aus dem Tätigkeitsbericht der UBI hervor.

26 neue Beschwerden gingen bei der UBI 2018 ein. Die der UBI vorgelagerten acht Ombudsstellen der SRG und der privaten Veranstalter verzeichneten gesamthaft 485 Beanstandungen. Somit mündeten nur 5.4 Prozent der Fälle vor den Ombudsstellen in eine Beschwerde an die UBI. Die Ombudsstellen nehmen im ganzen Aufsichtsverfahren über die Inhalte elektronischer Medien eine wichtige Filterfunktion ein. Sie verfügen über keine Entscheidbefugnis wie die UBI, sondern vermitteln zwischen den Beteiligten.

Von den 26 neu bei der UBI eingegangenen Beschwerden betrafen 18 die deutsche, sechs die französische und zwei die italienische Sprachregion. 24 Beschwerden richteten sich gegen Programme der SRG, zwei gegen Programme von zwei lokalen privaten Veranstaltern (Radio RaBe, Tele Top). Beanstandet wurden hauptsächlich im Fernsehen ausgestrahlte Nachrichten- und andere Informationssendungen sowie Dokumentarfilme. Im Fokus standen dabei Beiträge zu aktuellen innen- und aussenpolitischen Themen, so zur Europa-, Asyl- und Energiepolitik, zum Waffenrecht, zur Geheimarmee P-26, zu Geldwäscherei, Donald Trump, Katalonien oder Brasilien. Die meisten Beschwerdeführer rügten, es handle sich bei den beanstandeten Ausstrahlungen um „Fake News“, eine unzutreffende oder unvollständige Darstellung der Fakten oder eine einseitige, tendenziöse und unausgewogene Berichterstattung.

Bei den 27 im Berichtsjahr erledigten Beschwerdeverfahren stellte die UBI in vier Fällen eine Rechtsverletzung fest. Ein Beitrag der Sendung „HeuteMorgen“ von Radio SRF 1 über die Energiezukunft verstiess aufgrund intransparenter Kostenberechnungen gegen die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze. SRF News erwähnte in einem Online-Artikel zur „Affäre Hildebrand“ ein wesentliches Faktum nicht, was eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründete. Ebenfalls gegen das Sachgerechtigkeitsgebot und, soweit anwendbar, gegen das Vielfaltsgebot verstiess ein von TeleZüri, TeleBärn und Tele M1 kurz vor der eidgenössischen Abstimmung gezeigter irreführender Beitrag zur Rentenreform. Schliesslich war auch ein einseitiger und tendenziöser Faktencheck von SWI swissinfo.ch zur Nationalratsdebatte über die „No Billag“-Initiative nicht vereinbar mit dem Sachgerechtigkeitsgebot.

Keiner der erwähnten Entscheide wurde von den betroffenen Veranstaltern beim Bundesgericht angefochten. Im Rahmen der regelmässig nach festgestellten Rechtsverletzungen durchgeführten Massnahmenverfahren informieren die Veranstalter die UBI über die getroffenen Vorkehren zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen in der Zukunft. Die vier Verfahren konnten im Berichtsjahr abgeschlossen werden, da die UBI die getroffenen Massnahmen als genügend erachtete.

Die UBI veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2018 in allen vier Landessprachen im Rahmen einer Broschüre. Diese kann kostenlos beim Sekretariat bezogen werden oder ist auf der Website der UBI abrufbar. Die Beschwerdeinstanz hat den Tätigkeitsbericht zuvor dem Bundesrat vorgelegt, dem sie jährlich Bericht zu erstatten hat.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Präsidiert wird die Kommission seit anfangs 2019 von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob Inhalte von ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter oder vom übrigen publizistischen Angebot der SRG (Online-Angebote, Teletext etc.) Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Dazu gehören insbesondere die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze mit dem Sachgerechtigkeits- und dem Vielfaltsgebot, der Jugendschutz sowie die Beachtung der Grundrechte. Ebenfalls zu beurteilen hat sie, ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu einem Rundfunkprogramm oder zu einer anderen Publikation vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos. Entscheide der Beschwerdeinstanz können beim Bundesgericht angefochten werden.

Bild: UBI Bericht 2018