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Unzulässige Wahlbeeinflussung durch den „Kassensturz“

logo_suisseBern, 20.06.2016 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen den Beitrag der Sendung „Kassensturz“ von Fernsehen SRF zur Konsumentenfreundlichkeit der Parteien gutgeheissen. Die im Vorfeld von Wahlen geltenden erhöhten Sorgfaltspflichten wurden nicht eingehalten. Fünf andere Beschwerden hat die UBI an den öffentlichen Beratungen vom letzten Freitag abgewiesen.

Am 15. September 2015 strahlte Fernsehen SRF im Konsumentenmagazin „Kassensturz“ den Beitrag „Parteien im Konsumenten-Check: Diese fallen durch“ aus, welcher im Rahmen eines Tests zur Konsumentenfreundlichkeit der Parteien Bezug auf die bevorstehenden eidgenössischen Wahlen vom 18. Oktober 2015 nahm. Wahlrelevante Sendungen müssen fair, ausgewogen und unparteiisch sein, um die Chancengleichheit der kandidierenden Parteien und Gruppierungen zu gewährleisten. Diese aus dem rundfunkrechtlichen Vielfaltsgebot abgeleiteten Anforderungen erfüllte der Beitrag nicht. Er fokussierte in einseitig negativer Weise auf die SVP, die als „konsumentenfeindlichste Partei“ bezeichnet wurde. Die Kommentare der Redaktion kamen einer negativen Wahlempfehlung gegenüber der SVP gleich. Der Beitrag beeinflusste die Meinungsbildung der Wahlberechtigten in unzulässiger Weise. Die UBI hiess aus diesen Gründen die dagegen erhobene Beschwerde der SVP-Nationalräte Rickli und Rutz mit 7 zu 2 Stimmen gut.

Die Berichterstattung des „Regionaljournals Bern“ von Radio SRF zu den Ständeratswahlen im Kanton Bern bildete Gegenstand einer weiteren Beschwerde. Gerügt wurde die Benachteiligung der Kandidaten der nicht etablierten Parteien. Da letztere sich aber ebenfalls in einer Sendung vorstellen konnten und die unterschiedliche Behandlung der kandidierenden Personen auf sachlichen Kriterien beruhte, erachtete die UBI die Berichterstattung insgesamt als programmrechtskonform. Kontrovers diskutierte sie über die ausgestrahlte Podiumsdiskussion mit den sieben Kandidaten der etablierten Parteien, weil in der Anmoderation nicht darauf hingewiesen wurde, dass zusätzlich noch vier andere Kandidaten zur Wahl standen. Da der Moderator dies nach dem Zwischenruf eines dieser von der Podiumsdiskussion ausgeschlossenen Kandidaten der nicht etablierten Parteien jedoch richtigstellte, wies die UBI mit 6 zu 3 Stimmen auch die Beschwerde gegen diese einzelne Sendung ab.

Eine Beschwerde aus Kreisen der Redaktionsleitung vom „Infosperber“ richtete sich gegen das Konzept und mehrere Ausstrahlungen der Sendung „SRF Börse“. Es ist allerdings der UBI verwehrt, das Konzept einer Sendung infrage zuzustellen, welches Teil der Programmautonomie der Rundfunkveranstalter bildet. Im Rahmen ihrer programmrechtlichen Beurteilung kam die UBI im Übrigen zum Schluss, dass Fernsehen SRF in der relevanten Zeit nicht in einseitig positiver oder beschönigender Weise über das Börsengeschehen berichtet hat. Da die explizit beanstandeten Beiträge überdies das Sachgerechtigkeitsgebot respektierten, wies die UBI die Beschwerde ab.

Ein Beitrag der Informationssendung „Il Quotidiano“ von Fernsehen RSI vom 27. April 2015 über die „Krise der Tessiner SP“ beinhaltete zwar eine irreführende Grafik. Dieser Mangel verunmöglichte aber die freie Meinungsbildung des Publikums zum behandelten Thema nicht. Die UBI wies diese Beschwerde deshalb wie diejenigen gegen die Sendungen „Glanz & Gloria“ von Fernsehen SRF und „Persönlich“ von Radio SRF ab. Ein kurzer, offensichtlich nicht ernsthaft gemeinter Beitrag im People-Magazin „Glanz & Gloria“ vom 11. Dezember 2015 war nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zur „No-Billag“-Initiative zu beeinträchtigen. Auch abfällige Bemerkungen von Marco Rima gegen Christoph Mörgeli und dessen Ansichten zur Geschichte der schweizerischen Neutralität in der Sendung „Persönlich“ vom 27. Dezember 2015 verletzten das Sachgerechtigkeitsgebot nicht. Sie waren ohne weiteres als persönliche Meinungsäusserungen des Komikers und Schauspielers erkennbar.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von Vincent Augustin präsidiert wird. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Entscheide der UBI können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung innert 30 Tage beim Bundesgericht angefochten werden.

UBI Mehr Beschwerden als im Vorjahr

logo_suisseBern, 22.03.2016 – 26 neue Beschwerden sind bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) im vergangenen Jahr eingegangen. Im Rahmen der im gleichen Zeitraum erledigten 23 Verfahren hiess die UBI drei Beschwerden gut.

Nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat veröffentlicht die UBI ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2015. 26 neue Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter sind eingegangen, sechs mehr als im Vorjahr. Die der UBI vorgelagerten Ombudsstellen erhielten im gleichen Zeitraum insgesamt 237 Beanstandungen. 11 Prozent dieser Fälle mündeten damit in ein Beschwerdeverfahren vor der UBI. Die Ombudsstellen, welche zwischen Publikum und Veranstaltern zu vermitteln haben, nehmen eine wichtige Rolle in der Aufsicht über Radio- und Fernsehprogramme ein.

Die 26 neu eingegangenen Beschwerden richteten sich mit einer Ausnahme – Radio Top – gegen Sendungen aus Programmen der SRG. Gegenstand von Beschwerden bildeten im Einzelnen Sendungen von Fernsehen SRF (9), Radio SRF (7), Fernsehen RTS (5) sowie je eine von Radio RTS, Fernsehen RSI, Radio RSI und Radio Top. Eine Beschwerde betraf sowohl Sendungen von Radio als auch von Fernsehen RTS. Auffallend sind der relativ hohe Anteil von beanstandeten Radiosendungen und die weiter steigende Zahl von Beschwerden aus dem französischsprachigen Raum. Die Beschwerden verteilten sich auf 19 unterschiedliche Sendegefässe und betrafen in der grossen Mehrheit Nachrichten- und andere Informationssendungen wie Polit-, Konsumenten-, Wirtschafts-, Wissens- oder Kulturmagazine sowie Diskussionsformate. Satirische Radiobeiträge bildeten Gegenstand von zwei Beschwerden. Die beanstandeten Sendungen behandelten unterschiedliche Themen wie die eidgenössischen Wahlen, die Erbschaftssteuerinitiative, die Agrarpolitik, die Sozialhilfe, die Rasergesetzgebung, die Alterspflege, den Klimawandel, den Automobilsalon in Genf, Ostern, einen Roman oder die Konflikte in Syrien und Gaza.

Bei drei der im Berichtsjahr abgeschlossenen Beschwerdeverfahren stellte die UBI eine Rechtsverletzung, namentlich eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest. Gutgeheissen hat die UBI Beschwerden gegen zwei Beiträge von Radio SRF. Die Nachrichtensendung „HeuteMorgen“ vermittelte einen falschen Eindruck über die Gründe des Wegzugs von grossen Unternehmen aus der Schweiz. Im Rahmen eines kritischen Beitrags über ein Telemarketingunternehmen wurde im Konsumentenmagazin „Espresso“ ein Verkaufsgespräch in unzutreffender Weise zusammengefasst. Nicht sachgerecht erachtete die UBI schliesslich einen Beitrag des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ von Fernsehen SRF über „Zahnarztpfusch“, weil wesentliche Fakten nicht erwähnt wurden.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird seit Anfang 2016 von Vincent Augustin präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen (z.B. Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot, Jugendschutz, Beachtung der Grundrechte) verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Ihre Entscheide können beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos.

UBI heisst Beschwerde gut Autombilsalon Genf (SRG) und Strassenfest Winterthur (Radio Top)

logo_suisseBern, 17.12.2015 – Happige Vorwürfe, gegen die sich die Betroffenen nicht wehren konnten, veranlassten die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), zwei Beschwerden gutzuheissen: eine gegen einen Beitrag des italienischsprachigen SRG-Fernsehens über den Automobilsalon in Genf und eine gegen einen Bericht von Radio Top über ein Strassenfest in Winterthur. Abgewiesen hat sie dagegen Beschwerden gegen die Wahlberichterstattung von Radio und Fernsehen der SRG in der Westschweiz wie auch gegen zwei Beiträge der „Rundschau“ von Fernsehen SRF.

Am vergangenen Freitag beriet die UBI zum letzten Mal in der bisherigen Zusammensetzung unter dem Vorsitz von Roger Blum und befand dabei öffentlich über fünf Beschwerdefälle.

Gegenstand einer Beschwerde gegen die Sendung „Il Quotidiano“ des italienischsprachigen SRG-Fernsehens (RSI) vom 9. März 2015 bildete ein längerer Beitrag über den Automobilsalon in Genf. In einer Sequenz wurde ein im Tessin entwickeltes Elektroauto mit neuer Technologie vorgestellt. Am Ende wies die Redaktion ohne weitere Begründung darauf hin, dass das Image des Projekts und seines Erfinders durch gerichtliche Auseinandersetzungen belastet sei und erst die Zukunft zeigen werde, ob es sich um einen „Bluff“ handelt. Damit verletzte der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot, weil sich das Publikum zu diesen relevanten Aspekten keine eigene Meinung bilden konnte. Die Redaktion unterliess es, den Erfinder und Promoter des Projekts mit diesen Vorwürfen zu konfrontieren und dessen Standpunkt zu erwähnen. Die UBI hiess die Beschwerde deshalb mit 6 zu 3 Stimmen gut.

Ebenfalls eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots stellte die UBI bei einem Beitrag des Regionalveranstalters Radio Top vom 4. September 2015 zum Strassenfest „Veganmania“ in Winterthur fest. Darin kritisierten die Jungen Grünen Zürich die Teilnahme von zwei aus ihrer Sicht fragwürdigen Organisationen an diesem Fest. Eine Vertreterin verwies auf antisemitische und rassistische Tendenzen beim Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT). Zu diesen erheblichen Vorwürfen, die ihren Ursprung in einer Kontroverse um das Schächtverbot haben, konnte der VgT im Beitrag nicht Stellung nehmen. Dies verunmöglichte den Zuhörenden, sich dazu eine eigene Meinung zu bilden. Die UBI hiess die Beschwerde daher mit 8 zu 1 Stimmen gut. Da die Redaktion den beanstandeten Beitrag bereits freiwillig aus dem Online-Archiv strich und dem VgT zudem Gelegenheit zu einer Gegendarstellung einräumte, verzichtet die UBI darauf, von Radio Top einen Bericht über die zur Behebung des Mangels und der Verhinderung von zukünftigen, ähnlichen Rechtsverletzungen getroffenen Massnahmen zu verlangen.

Eine Vertreterin von Ecopop erhob Beschwerde gegen die Berichterstattung von Radio und Fernsehen der SRG in der französischsprachigen Schweiz (RTS) im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen. Sie rügte insbesondere eine Benachteiligung der kleinen, noch nicht im Parlament vertretenen Gruppierungen. Die UBI kam bei ihren Beratungen zum Schluss, dass auch konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter bei Wahlsendungen nicht zur absoluten Gleichbehandlung aller kandidierenden Parteien und Gruppierungen verpflichtet sind. Die Medienfreiheit und die Informationsbedürfnisse des Publikums erlauben eine unterschiedliche Behandlung von Parteien aufgrund von transparenten und nicht-diskriminierenden Kriterien. Da auch die noch nicht im Parlament vertretenen Gruppen wie Ecopop im Rahmen eines speziellen Sendegefässes Berücksichtigung fanden, wies die UBI die Beschwerde gegen die Wahlberichterstattung von Radio und Fernsehen RTS mit jeweils 8 zu 1 Stimmen ab. Problematisch erachtete die UBI allerdings den Grad der Ungleichbehandlung zwischen den im Parlament bereits etablierten Parteien und den Herausforderern.

Einstimmig wies die UBI Beschwerden gegen zwei Beiträge des Politmagazins „Rundschau“ von Fernsehen SRF ab. Sowohl ein Bericht mit anschliessendem Studiogespräch vom 6. Mai 2015 über die Rasergesetzgebung als auch ein Beitrag über die öffentliche Zugänglichkeit von Seeufern vom 20. Mai 2015 waren aufgrund der im Wesentlichen korrekt vermittelten Fakten und der transparenten Darstellung sachgerecht. Die festgestellten Mängel betrafen Nebenpunkte, welche die freie Meinungsbildung des Publikums nicht verunmöglichten.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Entscheide der UBI können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung innert 30 Tage beim Bundesgericht angefochten werden.

UBI wählte die Ombudsleute neu

eidgenossenschaftBern, 06.11.2015 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) wählte die Ombudsleute für die privaten Radio- und Fernsehprogamme. Auf Guglielmo Bruni folgt Oliver Sidler.

Die UBI bestimmt jeweils auf vier Jahre die Ombudsleute für die privaten Radio- und Fernsehveranstalter, während die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die für sie zuständigen Ombudsleute selber ernennt.

Guglielmo Bruni (Basel), Ombudsmann für die privaten Medien in der deutschen und rätoromanischen Schweiz, tritt auf Ende Jahr zurück. Als seinen Nachfolger wählte die UBI Oliver Sidler, Rechtsanwalt in Zug, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg und Redaktor der Zeitschrift „Medialex“. Zu dessen Stellvertreter ernannte sie Toni Hess, Leiter des Rechtsdienstes und stellvertretender Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in Chur. Hess ist bereits Ombudsmann für die rätoromanischen SRG-Programme.

Für die beiden anderen Sprachregionen bestätigte die UBI die bisherigen Ombudsleute: Denis Sulliger, Rechtsanwalt in Vevey, bleibt Ombudsmann für die französische Schweiz, und Gianpiero Raveglia, Rechtsanwalt in Roveredo und Locarno, amtet weiterhin als Ombudsmann für die italienische Schweiz. Raveglia vertritt als Stellvertreter Sulliger, während die UBI neu Francesco Galli, Rechtsanwalt in Lugano, zum Stellvertreter Raveglias ernannte. Galli ist bereits Ombudsmann für die italienischsprachigen SRG-Programme.

Die Ombudsstellen haben Beanstandungen gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen und gegen den verweigerten Zugang zum Programm zu prüfen. Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung hat die Ombudsstelle die Beteiligten über die Ergebnisse ihrer Abklärungen zu informieren. Nach Vorliegen des Berichts der Ombudsstelle kann allenfalls noch Beschwerde bei der UBI erhoben werden. Rund 90 Prozent der Beanstandungen wurden in den letzten Jahren auf Stufe Ombudsstelle erledigt, was ihre wichtige Bedeutung hervorstreicht.

Europäische Medienregulierer feiern Jubiläum in Bern

eidgenossenschaftBern, 12.05.2015 – Die EPRA, die europäische Organisation der Medienregulierungsbehörden, wird 20 Jahre alt. Sie feiert diesen Geburtstag an ihrer ordentlichen Konferenz, die vom 13. bis 15. Mai 2015 in Bern stattfindet. In der EPRA sind 46 Länder vertreten.

Die rund 150 Delegierten der European Platform of Regulatory Authorities (EPRA), die die Medienregulierungsbehörden im audiovisuellen Bereich zusammenfasst, treffen sich vom 13. bis 15. Mai 2015 unter dem Vorsitz von Helena Mandić (Bosnien-Herzegowina) zur Beratung aktueller Fragen in Bern. Dabei feiern sie auch das 20jährige Bestehen der EPRA. Zu den Delegierten spricht am Vorabend Nationalratspräsident Stéphane Rossini.

Die EPRA widmet sich dem Informationsaustausch und der Koordination von Fragen, die sich in allen Ländern stellen, wie der Sicherung des Service public in der digitalen Welt, dem Jugendschutz, der audiovisuellen Werbung, der Medienvielfalt, den Regeln bei der Wahlberichterstattung. Sie trifft sich zweimal jährlich zu einer Konferenz. Ihre Zentrale befindet sich in Strassburg. Ihr gehören Regulierungsbehörden aus 46 Ländern an, darunter beispielsweise auch die der Ukraine und Aserbeidschans, Israels und der Türkei.

Deutschland ist mit der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) vertreten, Frankreich mit dem Conseil Supérieur de l’Audiovisuel (CSA), Italien mit der Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM), Österreich mit der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Die Schweiz stellt zwei Mitglieder: Einerseits das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), anderseits die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

UBI – Zwei Beschwerden gutgeheissen

eidgenossenschaftBern, 31.03.2015 – Bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) sind im vergangenen Jahr 20 neue Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen eingegangen. Diese richteten sich ausschliesslich gegen Sendungen aus Programmen der SRG. Zweimal hiess die UBI eine Beschwerde gut. Aus Anlass ihres dreissigjährigen Bestehens publizierte sie ein praktisches Handbuch.

Die UBI veröffentlicht ihren Jahresbericht für das Jahr 2014. Im vergangenen Jahr sind 20 neue Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter eingegangen, zwei mehr als im Vorjahr. Die der UBI vorgelagerten Ombudsstellen erhielten im gleichen Zeitraum insgesamt 564 Beanstandungen. Nur 3.5 Prozent dieser Fälle mündeten anschliessend in ein Beschwerdeverfahren vor der UBI, was die wichtige Rolle der Ombudsstellen im schweizerischen Aufsichtssystem unterstreicht.

Die bei der UBI 2014 neu eingegangenen Beschwerden richteten sich ausschliesslich gegen Sendungen aus SRG-Programmen. Gegenstand von Beschwerden bildeten im Einzelnen Sendungen von Fernsehen SRF (9), Radio SRF (4), Fernsehen RTS (3), Radio RTS (2) und Fernsehen RSI (1). Eine Beschwerde betraf sowohl Fernsehen SRF als auch Fernsehen RTS. Im Fokus der Beschwerden standen Nachrichten- und andere Informationssendungen wie die „Rundschau“, „10 vor 10″, „Kassensturz“ (alle von Fernsehen SRF), „Espresso“ (von Radio SRF), „19:30 le journal“ oder „Temps présent“ (beide von Fernsehen RTS). Bei den zwei Ausnahmen handelte es sich um satirische Beiträge. Thematisch ging es bei den beanstandeten Sendungen um Konsumentenschutz, die Schweizer Geschichte, die Masseneinwanderungsinitiative, die Jurafrage, die Drogen- und Energiepolitik, die geplante Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen, die Olympischen Winterspiele, eine öffentliche Urteilsberatung des Bundesgerichts, Verfahren gegen einen Walliser Weinhändler sowie die Berichterstattung zu den Konflikten im Nahosten und in der Ukraine.

Bei einem der im Berichtsjahr abgeschlossenen Beschwerdeverfahren stellte die UBI eine Rechtsverletzung fest. Betroffen war eine morgendliche Informationssendung von Radio RTS La Première zum Syrienkonflikt, welche das Sachgerechtigkeitsgebot verletzte. Im Dezember hiess die UBI zusätzlich eine Beschwerde gegen einen Beitrag der Sendung „HeuteMorgen“ von Radio SRF 1 zum Wegzug von grossen, internationalen Unternehmen – ebenfalls wegen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots – gut. Die Eröffnung der schriftlichen Entscheidbegründung an die Parteien erfolgte allerdings erst 2015. Generell stand bei den Beschwerdeverfahren die Frage der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots, welches den Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums gewährleistet, im Zentrum.

Aus Anlass ihres dreissigjährigen Jubiläums publizierte die UBI 2014 das Handbuch „Zwischen Medienfreiheit und Publikumsschutz. Die Medienregulierung in der Schweiz und die Praxis der UBI“. Es soll zum besseren Verständnis der Tätigkeit der UBI, des Beschwerdeverfahrens, der Rechtsprechung und der Medienregulierung beitragen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern, Medienschaffenden und Medienverantwortlichen eine praktische Hilfe bieten.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird von Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen (z.B. Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot, Jugendschutz, Beachtung der Grundrechte) verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos. Jährlich hat sie dem Bundesrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Radiosendung „Espresso“ verletzt Sachgerechtigkeitsgebot

eidgenossenschaftBern, 13.03.2015 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen einen Beitrag des Konsumentenmagazins „Espresso“ von Radio SRF gutgeheissen. Beschwerden gegen die Sendungen „Rundschau“ und „Sternstunde Philosophie“ von Fernsehen SRF wies sie dagegen ab.

Im Rahmen ihrer öffentlichen Beratungen vom Freitag beriet die UBI über einen kritischen Beitrag des Konsumentenmagazins „Espresso“ von Radio SRF 1. Im Zentrum stand der Verkauf eines rund 600 Franken teuren Nahrungsergänzungsmittels an eine über 80-jährige Frau. Ein Konsumentenmagazin darf zwar Missbräuche im Telemarketing in anwaltschaftlicher Weise anprangern. Bei ihrer Prüfung kam die UBI jedoch zum Schluss, dass das Verkaufsgespräch im Beitrag unzutreffend wiedergegeben wurde. Weder versprach die Verkäuferin der Kundin eine „wundersame Heilung“ noch empfahl sie ihr „grobfahrlässig“ den Verzicht auf Medikamente. Journalistische Sorgfaltspflichten wurden verletzt, indem Radio SRF nicht transparent und fair über das Verkaufsgespräch berichtete. Die festgestellten Mängel beeinträchtigten den Gesamteindruck massgeblich und verunmöglichten der Zuhörerschaft, sich eine eigene Meinung über das thematisierte Verkaufsgespräch zu bilden. Die UBI hat deshalb die Beschwerde des betroffenen Telemarketingunternehmens mit 6:1 Stimmen gutgeheissen.

Einstimmig wies die UBI dagegen Beschwerden gegen die anderen an den öffentlichen Beratungen behandelten Sendungen ab. Im Beitrag „Neue Drohnen für die Schweiz“ berichtete das Politmagazin „Rundschau“ von Fernsehen SRF transparent über die kontroversen Meinungen von Schweizer Parlamentariern zur geplanten Beschaffung von israelischen Drohnen durch die Schweizer Armee. Eine etwas unglücklich eingebettete kritische Bemerkung eines Parlamentariers zu den Folgen der Anwendung von Drohnen im Nahostkonflikt stellte einen Mangel im Nebenpunkt dar. Dieser begründete aber ebenso wenig eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots wie die beanstandete einseitige Zusammensetzung der Diskussionsrunde bei der Sendung „Sternstunde Philosophie“ von Fernsehen SRF zum Thema „Nationalismus und Populismus – wohin steuert die Schweiz?“. Die Medienfreiheit und die Programmautonomie erlauben auch polit-philosophische Diskussionssendungen mit einem einseitigen Fokus, soweit dieser für das jeweilige Publikum erkennbar ist. Entsprechende Ausstrahlungen müssen im Gegensatz zu Wahl- und Abstimmungssendungen keine besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit erfüllen.

Entscheide der UBI können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht angefochten werden. Bei gutgeheissenen Beschwerden hat die betroffene Veranstalterin die UBI innert 30 Tagen über die getroffenen Massnahmen zur Behebung des Mangels bzw. zur Vermeidung ähnlicher Verletzungen in der Zukunft zu orientieren.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird von Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

Erstmals Handbuch zur Radio-TV-Beschwerdepraxis

eidgenossenschaftBern, 12.12.2014 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) feiert 2014 ihr 30-jähriges Jubiläum. Sie veröffentlicht aus diesem Anlass ein Handbuch über ihre Tätigkeit und über die Medienregulierung in der Schweiz.

Bei der Behandlung von Beschwerden hat die UBI grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Medienfreiheit und dem gebotenen Schutz des Publikums vorzunehmen. Die Medienfreiheit ist für eine Demokratie von zentraler Bedeutung. Wie alle Grundrechte unterliegt aber auch die Radio- und Fernsehfreiheit Schranken. Das schweizerische Rundfunkrecht sieht Mindestanforderungen an den Programminhalt vor, um die freie Meinungsbildung des Publikums zu gewährleisten und zu dessen Schutz vor unzulässigen Ausstrahlungen. Dazu gehören etwa Informationsgrundsätze wie das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot, die Beachtung der Grundrechte mit dem Diskriminierungsverbot und der Achtung der Menschenwürde, das Verbot von Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung oder der Schutz Minderjähriger. Das Publikum nimmt im ganzen Aufsichtsverfahren eine zentrale Rolle ein, entscheidet es doch darüber, in welchen Fällen die UBI und die ihr vorgelagerten Ombudsstellen tätig werden dürfen.

„Zwischen Medienfreiheit und Publikumsschutz“ lautet auch der Titel eines Buchs, das die UBI zu ihrem 30-Jahr-Jubiläum veröffentlicht. Es besteht aus zwei Aufsätzen: Roger Blum, der Präsident der UBI, ermöglicht in seinem Beitrag einen Überblick über die vielfältige Medienregulierung in der Schweiz. Der Sekretariatsleiter Pierre Rieder stellt in seinem Aufsatz die UBI vor und fasst ihre Rechtsprechung anhand von Fallbeispielen zusammen. Die Schrift soll der interessierten Öffentlichkeit und namentlich Radio- und Fernsehkonsumentinnen und -konsumenten, Medienschaffenden und Medienverantwortlichen eine praktische Hilfe bieten. Sie ist kostenlos und kann beim Sekretariat der UBI bestellt oder von der UBI-Website heruntergeladen werden.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern. Auf Beschwerde hin hat sie festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos.

Radio RTS und Fernsehen SRF verletzten Programmrecht nicht

eidgenossenschaftBern, 11.09.2014 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat an ihrer öffentlichen Beratung in Genf verschiedene Beschwerden abgewiesen. Sie erachtete zwei satirische Radiobeiträge von RTS zum Berner Jura, den Trailer von Fernsehen SRF zu den Olympischen Winterspielen sowie einen Beitrag von „10 vor 10“ zur Akzeptanz von Kernenergie als vereinbar mit dem Programmrecht.

Im Rahmen ihrer öffentlichen Beratung in Genf hatte die UBI über insgesamt vier ausgestrahlte Sendungen zu befinden. Gleich zwei Beschwerden gingen gegen Radiobeiträge ein, welche sich mit der Volksabstimmung vom November 2013 im Jura beschäftigten, in der sich die Bevölkerung des Berner Jura für den Verbleib im Kanton Bern ausgesprochen hatte. In der Sendung „L’Agence“ von Radio RTS La Première sang der bekannte Humorist Thierry Meury das Lied „Le paysan oberlandais“ und in der humoristischen Chronik „Paire de baffles“ auf Couleur 3 gab der Moderator einen Kommentar zur ausgebliebenen „Hochzeit“ zwischen den beiden jurassischen Gebieten ab.

Die UBI kam in der Beratung zum Schluss, dass der satirische Charakter für das Publikum jeweils klar erkennbar gewesen war. Das Lied und die Chronik enthielten zwar verletzende Aussagen gegenüber dem Berner Jura. Diese haben aber das Diskriminierungsverbot noch nicht verletzt, sondern bildeten Teil der satirischen Freiheiten. Nicht ganz einig war sich die UBI, ob im Lied „Le paysan oberlandais“ der Berner Jura in unzulässiger Weise mit Nazideutschland verglichen wurde. Die Mehrheit der UBI-Mitglieder vertrat nicht diese Auffassung. Die beiden Beschwerden gegen die Sendung „L’Agence“ mit dem Lied „Le paysan oberlandais“ wurden mit 6:3 Stimmen und diejenigen gegen „Paire de baffles“ einstimmig abgewiesen.

Die neun Mitglieder der UBI berieten zudem über den vielfach ausgestrahlten Trailer von Fernsehen SRF zu den Übertragungen der Olympischen Winterspiele in Sotschi. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Trailer zeige eine Eiskunstläuferin in sexistischer Weise und sei deshalb diskriminierend, erachtete die UBI als unbegründet. Sowohl die Bekleidung als auch die Bewegung der Eiskunstläuferin wurden im Trailer realistisch dargestellt. Da die anderen Sequenzen des Trailers das Diskriminierungsverbot und die Würde der Frauen ebenfalls nicht verletzten, wies die UBI die Beschwerde einstimmig ab.

Als letzten Fall behandelte die UBI in Genf eine Beschwerde gegen den im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ von Fernsehen SRF ausgestrahlten Beitrag „Fukushima verblasst“. Dieser thematisierte drei Jahre nach der Explosion im Atomkraftwerk von Fukushima auf der Grundlage einer Studie die wieder leicht zunehmende Akzeptanz der Kernenergie in der Schweizer Bevölkerung. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beitrag sei irreführend gewesen, indem er namentlich den Eindruck erweckt habe, die Atomkatastrophe und nicht der Tsunami hätten 20‘000 Todesopfer gefordert. Die UBI kam jedoch zum Schluss, dass alleine aufgrund eines allenfalls missverständlichen Satzes in der Anmoderation die Meinungsbildung des Publikums nicht verfälscht wurde. Die Vermittlung der themenrelevanten Informationen erfolgte sachgerecht und in transparenter Weise. Die UBI wies die Beschwerde daher mit 8:1 Stimmen ab.

Die öffentliche Beratung bildete Teil eines zweitägigen Aufenthalts der UBI in Lausanne und Genf mit Besuchen von Radio- und Fernsehveranstaltern, Begegnung mit kantonalen Behörden sowie Medieninformationen zur UBI und namentlich eine Darstellung der Tätigkeiten der UBI in der französischsprachigen Schweiz. Die integralen Texte der Referate finden sich auf der Website unter http://www.ubi.admin.ch/de/dokumentation_referate.htm.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Entscheide der UBI können beim Bundesgericht angefochten werden.

Fernsehsendungen „Die Schweizer“ verletzten Programmrecht nicht

Sendereihe von SRF "Die Schweizer"
Sendereihe von SRF „Die Schweizer“

Bern, 23.06.2014 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat Beschwerden gegen die Dokumentation zur Schweizer Geschichte im Rahmen des Themenmonats „Die Schweizer“ in öffentlicher Beratung mit 7:1 Stimmen abgewiesen. Einstimmig hat sie zudem eine Beschwerde gegen die Serie „Helveticus“ abgewiesen, welche sich an Kinder zwischen vier und sechs Jahren richtete.
Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des Themenmonats „Die Schweizer“ im vergangenen November zahlreiche Sendungen zur Geschichte der Schweiz sowie zu aktuellen Fragen und den Zukunftsperspektiven aus. Im Zentrum standen vier Dokumentationen, die Persönlichkeiten wie Werner Stauffacher, Niklaus von Flüe, Guillaume Henri Dufour oder Alfred Escher zeigten, welche Epochen geprägt haben. In der gegen die Sendungen erhobenen Beschwerde wurde insbesondere moniert, Frauen seien bei der Darstellung der Schweizer Geschichte ausgegrenzt worden und die Sendungen hätten ein veraltetes Verständnis von Schweizer Geschichte vermittelt. Überdies sei Gewalt verherrlicht und verharmlost worden.

In der öffentlichen Beratung kam die UBI zum Schluss , dass Fernsehen SRF mit dem Themenmonat „Die Schweizer“ das Vielfaltsgebot nicht verletzt habe. Es kamen unterschiedliche Ansichten zur Schweizer Geschichte und zur Vermittlung von Geschichte zum Ausdruck, zahlreiche wichtige männliche und weibliche Persönlichkeiten wurden vorgestellt. Die UBI befand überdies, dass die vierteilige Dokumentation „Die Schweizer“ das Diskriminierungsverbot nicht verletzt habe. Für den Umstand, dass Frauen darin eine untergeordnete Rolle spielten, gäbe es sachliche Gründe. Die Gewaltdarstellungen schliesslich dienten keinem Selbstzweck, weshalb sie den Tatbestand der Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung nicht erfüllten.

Auch die Beschwerde gegen die 26-teilige animierte Serie „Helveticus“ von Fernsehen SRF erachtete die UBI als unbegründet. Die Entwicklung von vier- bis sechsjährigen Kindern, der Zielgruppe, werde durch die jeweils rund vierminütigen Episoden über die Schweizer Geschichte  mit ihren Mythen, Persönlichkeiten und Symbolen nicht gefährdet. Thema waren etwa die Pfahlbauer, der Rütlischwur, die Legende von Wilhelm Tell, der Schweizer Käse, Johanna Spyri, Friedrich Dürrenmatt, das Frauenstimmrecht oder Bertrand Piccard. Die „Helveticus“-Folgen verletzten weder den rundfunkrechtlichen Kindes- oder Jugendschutz noch andere relevante Bestimmungen.

Auf etliche Anträge in den Beschwerden konnte die UBI nicht eintreten. Die UBI hat festzustellen, ob die beanstandeten Sendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben. Nicht zu prüfen hat sie dagegen, ob ein Thema wie die Schweizer Geschichte allenfalls anders und besser hätte gestaltet werden können. Dies verbieten die Medienfreiheit und die der SRG wie allen Radio- und Fernsehveranstaltern zustehende Programmautonomie.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, welche von Roger Blum präsidiert wird. Gegen ihre Entscheide kann Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.