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Rückzahlung der Mehrwertsteuer Billag

Bern, 14.11.2018 – In vier Musterfällen hat das Bundesgericht am 2. November 2018 die Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren von 2010 bis 2015 angeordnet. Als Folge dieser Urteile schlägt das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vor, dass der Bund die Mehrwertsteuer an alle Haushalte zurückerstattet. Das UVEK bereitet nun eine gesetzliche Grundlage für eine pauschale Rückzahlung in Form einer Gutschrift an alle Haushalte vor, ohne dass diese aktiv werden müssen.

Das UVEK erarbeitet, wie vom Parlament in der Motion 15.3416 Flückiger verlangt, eine gesetzliche Grundlage, die eine Rückzahlung der Mehrwertsteuer an alle Haushalte ermöglicht. Dies soll über eine pauschale Gutschrift auf der Abgaberechnung der künftigen Erhebungsstelle Serafe erfolgen. Die Höhe der Rückzahlung bemisst sich am Betrag der zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer und der Anzahl abgabepflichtiger Haushalte zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Zwischen 2010 und 2015 wurden rund 170 Millionen Franken Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren bezahlt. Gestützt auf eine aktuelle grobe Schätzung wird sich der Rückerstattungsbetrag in der Grössenordnung von 50 Franken pro Haushalt bewegen. Das Parlament wird darüber abschliessend zu befinden haben.

Wer bereits ein Gesuch um Rückerstattung der Mehrwertsteuer eingereicht hat, wird die Rückzahlung ebenfalls als Gutschrift auf die Abgaberechnung erhalten.

Hintergrund

In einem ersten Verfahren hatte das Bundesgericht im April 2015 entschieden, dass die Empfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer unterstehen. Seither wird auf den Radio- und Fernsehgebühren keine Mehrwertsteuer mehr erhoben. Die Frage der Rückzahlung liess das Bundesgericht im ersten Entscheid offen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Konsumentenorganisationen verlangten anschliessend in einem weiteren Verfahren die Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die Zeit von 2005 bis 2015. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Anspruch in seinem Urteil vom 6. März 2017, das Bundesgericht hat ihn nun aber wegen der mehrwertsteuerrechtlichen Verjährung auf die Zeit ab Januar 2010 begrenzt. Es bestätigte im Grundsatz ein bereits im September 2018 veröffentlichtes Urteil in einem Einzelfall.

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Radio RTS und Fernsehen SRF verletzten Programmrecht nicht

eidgenossenschaftBern, 11.09.2014 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat an ihrer öffentlichen Beratung in Genf verschiedene Beschwerden abgewiesen. Sie erachtete zwei satirische Radiobeiträge von RTS zum Berner Jura, den Trailer von Fernsehen SRF zu den Olympischen Winterspielen sowie einen Beitrag von „10 vor 10“ zur Akzeptanz von Kernenergie als vereinbar mit dem Programmrecht.

Im Rahmen ihrer öffentlichen Beratung in Genf hatte die UBI über insgesamt vier ausgestrahlte Sendungen zu befinden. Gleich zwei Beschwerden gingen gegen Radiobeiträge ein, welche sich mit der Volksabstimmung vom November 2013 im Jura beschäftigten, in der sich die Bevölkerung des Berner Jura für den Verbleib im Kanton Bern ausgesprochen hatte. In der Sendung „L’Agence“ von Radio RTS La Première sang der bekannte Humorist Thierry Meury das Lied „Le paysan oberlandais“ und in der humoristischen Chronik „Paire de baffles“ auf Couleur 3 gab der Moderator einen Kommentar zur ausgebliebenen „Hochzeit“ zwischen den beiden jurassischen Gebieten ab.

Die UBI kam in der Beratung zum Schluss, dass der satirische Charakter für das Publikum jeweils klar erkennbar gewesen war. Das Lied und die Chronik enthielten zwar verletzende Aussagen gegenüber dem Berner Jura. Diese haben aber das Diskriminierungsverbot noch nicht verletzt, sondern bildeten Teil der satirischen Freiheiten. Nicht ganz einig war sich die UBI, ob im Lied „Le paysan oberlandais“ der Berner Jura in unzulässiger Weise mit Nazideutschland verglichen wurde. Die Mehrheit der UBI-Mitglieder vertrat nicht diese Auffassung. Die beiden Beschwerden gegen die Sendung „L’Agence“ mit dem Lied „Le paysan oberlandais“ wurden mit 6:3 Stimmen und diejenigen gegen „Paire de baffles“ einstimmig abgewiesen.

Die neun Mitglieder der UBI berieten zudem über den vielfach ausgestrahlten Trailer von Fernsehen SRF zu den Übertragungen der Olympischen Winterspiele in Sotschi. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Trailer zeige eine Eiskunstläuferin in sexistischer Weise und sei deshalb diskriminierend, erachtete die UBI als unbegründet. Sowohl die Bekleidung als auch die Bewegung der Eiskunstläuferin wurden im Trailer realistisch dargestellt. Da die anderen Sequenzen des Trailers das Diskriminierungsverbot und die Würde der Frauen ebenfalls nicht verletzten, wies die UBI die Beschwerde einstimmig ab.

Als letzten Fall behandelte die UBI in Genf eine Beschwerde gegen den im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ von Fernsehen SRF ausgestrahlten Beitrag „Fukushima verblasst“. Dieser thematisierte drei Jahre nach der Explosion im Atomkraftwerk von Fukushima auf der Grundlage einer Studie die wieder leicht zunehmende Akzeptanz der Kernenergie in der Schweizer Bevölkerung. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beitrag sei irreführend gewesen, indem er namentlich den Eindruck erweckt habe, die Atomkatastrophe und nicht der Tsunami hätten 20‘000 Todesopfer gefordert. Die UBI kam jedoch zum Schluss, dass alleine aufgrund eines allenfalls missverständlichen Satzes in der Anmoderation die Meinungsbildung des Publikums nicht verfälscht wurde. Die Vermittlung der themenrelevanten Informationen erfolgte sachgerecht und in transparenter Weise. Die UBI wies die Beschwerde daher mit 8:1 Stimmen ab.

Die öffentliche Beratung bildete Teil eines zweitägigen Aufenthalts der UBI in Lausanne und Genf mit Besuchen von Radio- und Fernsehveranstaltern, Begegnung mit kantonalen Behörden sowie Medieninformationen zur UBI und namentlich eine Darstellung der Tätigkeiten der UBI in der französischsprachigen Schweiz. Die integralen Texte der Referate finden sich auf der Website unter http://www.ubi.admin.ch/de/dokumentation_referate.htm.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Entscheide der UBI können beim Bundesgericht angefochten werden.