2024 entsteht das Institut für digitale Kommunikation und Medieninnovation

Mit Beginn des Frühlingssemesters 2024 entsteht das Institut für digitale Kommunikation und Medieninnovation. Es vereint die Stärken in diesem Bereich der Universität Freiburg und der Fachhochschule Graubünden. Eine Besonderheit des Instituts ist die kooperative Direktion. Sie setzt sich zusammen aus Sina Blassnig, die die neu geschaffene Professur an der Universität Freiburg antreten wird, und Bianca Baerlocher von der Fachhochschule Graubünden, welche den neuen dazugehörigen Masterstudiengang leitet.

Ein Semester nach dem erfolgreichen Start des gemeinsamen Masterstudiengangs «Digital Communication and Creative Media Production» steht die Gründung des interdisziplinären Instituts für digitale Kommunikation und Medieninnovation (IDCMI) unmittelbar bevor. Das Institut kombiniert sozialwissenschaftliche Theorien und Methoden mit medientechnischem Know-how in Forschung und Lehre. Mit dieser Kombination strebt das Institut danach, Lösungen für branchenspezifische und gesellschaftliche Herausforderungen im Medien- und Kommunikationsbereich zu entwickeln. Dabei legt es besonderen Fokus auf die Schaffung neuer Forschungswege und -werkzeuge, während im begleitenden Masterstudiengang notwendiges Wissen und Fähigkeiten mit neuen und innovativen Lernmethoden vermittelt werden, um die Entwicklungen in der heutigen digitalen Gesellschaft kritisch zu verstehen und mitzugestalten.

Es handelt sich um eine Kooperation der Universität Freiburg mit der Fachhochschule Graubünden. Besonders eng wird das IDCMI mit dem Departement für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung (DCM) der Universität Freiburg und dem Institut für Multimedia Production (IMP) der FH Graubünden zusammenarbeiten, was sich auch in der Direktion des IDCMI spiegelt.

Operatives Direktionsteam komplett

Geleitet wird das neue Institut von Prof. Dr. Sina Blassnig vom DCM und Prof. Dr. Bianca Baerlocher vom IMP. Durch die kooperative Direktion soll sich das neue Institut durch eine enge Verknüpfung von Forschung, Lehre und praxisorientierter Umsetzung sowie durch die Verbindung der beiden Hochschulkulturen auszeichnen. Sina Blassnig übernimmt ab Februar 2024 die Professur für Digitale Kommunikation und Datafizierung am DCM der Universität Freiburg. Als Direktorin des IDCMI ist sie insbesondere für die Forschung des neuen Instituts verantwortlich. 

Sina Blassnig hat Kommunikationswissenschaft und Politikwissenschaft an der Universität Zürich studiert und dort zum Thema populistische Online-Kommunikation promoviert. Danach war sie Oberassistentin am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung (IKMZ) der Universität Zürich und Gastwissenschaftlerin an den Universitäten in Jerusalem und Amsterdam. In ihrer Forschung beschäftigt sich Sina Blassnig hauptsächlich mit dem Einsatz neuer Technologien und künstlicher Intelligenz in der Produktion und Verbreitung von Medieninhalten und wie sich dies auf das Nutzungsverhalten von Bürger:innen auswirkt. Ferner forscht sie auch zum Thema, wie politische Akteure digitale Plattformen nutzen. 

Prof. Dr. Bianca Baerlocher ist als assoziierte Direktorin insbesondere für die Verbindungen zur Forschung an der FH Graubünden sowie für die Lehre verantwortlich. Sie leitet den gemeinsam angebotenen Masterstudiengang «Digital Communication and Creative Media Production». Bianca Baerlocher war zuvor die Leiterin der Weiterbildung am IMP. Neben der Konzipierung innovativer Bildungsformate und als Expertin für agile Didaktik ist sie in Lehre und Forschung an der FH Graubünden engagiert. Sie besitzt ein Lizentiat in Soziologie, Medienwissenschaften und hat ausserdem in der Nachhaltigkeitsforschung an der Universität Basel promoviert. Sie hat eine Ausbildung zur Mediatorin und ist in verschiedenen Arbeitsgruppen und Gremien für eine nachhaltige Entwicklung tätig.

Strategische Begleitung mit Vertreter:innen beider Institutionen

Die strategische Ausrichtung des IDCMI und des Joint-Masterprogramms wird durch einen sechsköpfigen Institutsrat mitgestaltet. Dieser setzt sich aus je drei Mitgliedern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg sowie drei Mitgliedern der FH Graubünden zusammen.

Beschwerde gegen Online-Artikel von SRF gutgeheissen

Bern, 14.12.2023 – Ein Online-Artikel von Schweizer Radio und Fernsehen SRF über einen Schulversuch im Kanton Luzern hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Dies stellte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI an der heutigen öffentlichen Beratung fest. Abgewiesen hat sie dagegen die Beschwerde gegen die angepasste Version des Artikels.

Im Rahmen einer Medienmitteilung kündigte der Kanton Luzern am 22. Mai 2023 einen Schulversuch an den Regelschulen in der Stadt Luzern und in Schötz («Sonderschulklassen an Regelschulen: dreijähriger Schulversuch startet im August 2023») an. Darüber berichtete Radio SRF im Rahmen des Regionaljournals Zentralschweiz gleichentags sowohl am Mittag («Luzern will Sonderschulklassen») als auch am Abend («Sonderschulklassen: Der Kanton Luzern geht neue Wege, um schwierige Kinder zu unterrichten.»). Am Abend publizierte SRF zusätzlich den Online-Artikel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder testweise in spezielle Klassen». Eine überarbeitete Fassung des Artikels mit dem Titel «Dreijähriger Schulversuch – Luzern schickt verhaltensauffällige Kinder in spezielle Klassen» veröffentlichte SRF am 24. Mai 2023. 

Im Rahmen einer Popularbeschwerde wurden sowohl der Online-Artikel vom 22. Mai 2023 als auch die angepasste Version vom 24. Mai 2023 beanstandet (Verfahren b. 962). Bei der ursprünglichen Version werde ein falscher Eindruck über die thematisierten Kinder mit Sonderschulbedarf vermittelt. Die Beschreibung dieser Kinder sei überdies diskriminierend und der Artikel enthalte zudem ungerechtfertigte Schuldzuweisungen gegen die Eltern dieser Kinder. Auch die korrigierte Fassung  weise noch erhebliche Mängel auf. 

An der heutigen öffentlichen Beratung hat die UBI die beiden Versionen getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Programmbestimmungen geprüft. Im Vordergrund stand jeweils die Frage, ob sich die Leserschaft eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots hat bilden können. Hinsichtlich der ursprünglichen Version vom 22. Mai 2023 befand die Mehrheit der Kommission, dass dies nicht möglich gewesen sei. In dieser wird vor allem das Verhalten der Kinder mit Sonderschulbedarf wie im Titel mit teilweise drastischen Worten beschrieben. Unerwähnt bleibt, dass es sich dabei um Kinder mit einer festgestellten Beeinträchtigung (z.B. ADHS/POS, Autismus) handelt. Dieser Umstand ging denn auch aus der Medienmitteilung des Kantons Luzern ausdrücklich hervor. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher verletzt worden. 

Zu einem anderen Schluss ist die UBI hinsichtlich der an mehreren Stellen überarbeiteten Version vom 24. Mai 2023 gekommen. Namentlich wird darin auch über die Gründe für die Verhaltensauffälligkeiten berichtet. Als Mangel taxierte die Kommission zwar die fehlende Transparenz hinsichtlich des Publikationsdatums dieser Änderungen. Es handelt sich dabei um einen Fehler in einem Nebenpunkt, der keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründet. Das Diskriminierungsverbot erachtete die UBI wie schon bei der ursprünglichen Version als nicht verletzt. 

In den Abstimmungen hat die UBI die Beschwerde gegen die ursprüngliche Version des Artikels mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen, die Beschwerde gegen die angepasste Fassung dagegen einstimmig abgewiesen. 

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Bundesrat lehnt «SRG-Initiative» ab, Radio- und Fernsehabgabe soll aber sinken

Bern, 08.11.2023 – Der Bundesrat lehnt die Eidgenössische Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» ab. Dies hat er an seiner Sitzung vom 8. November 2023 beschlossen. Die Initiative hätte weitreichende Auswirkungen auf das publizistische Angebot und die regionale Verankerung der SRG. Mit Blick auf die finanzielle Belastung der Haushalte will der Bundesrat jedoch die Abgabe auf 300 Franken pro Jahr senken. Durch die Anpassung der Abgabeschwelle auf 1,2 Mio. Franken Jahresumsatz sollen auch kleinere Unternehmen stärker entlastet werden. Dazu sieht der Bundesrat eine Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung vor.

Die mit der Eidgenössischen Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» geforderte Reduktion des Abgabenanteils der SRG von heute 1,25 Milliarden Franken auf zirka 650 Millionen hätte nach Meinung des Bundesrats weitreichende Folgen für das publizistische Angebot und die regionale Verankerung der föderalistisch organisierten SRG. Anstelle eines direkten oder indirekten Gegenentwurfs bzw. -vorschlags beabsichtigt der Bundesrat, in seinem Zuständigkeitsbereich einen Gegenvorschlag auf Verordnungsstufe zu unterbreiten. Die Höhe der Radio- und Fernsehabgabe will der Bundesrat weiterhin in eigener Kompetenz festlegen.

Senkung der Haushaltsabgabe geht in die Vernehmlassung

Der Bundesrat teilt aber das Anliegen der Initianten, die Haushalte und die Wirtschaft finanziell zu entlasten. Er sieht dazu eine Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vor: Die Abgabe von heute 335 Franken für Haushalte soll bis 2029 in zwei Etappen auf 300 Franken pro Jahr sinken. Unternehmen mit einem mehrwertsteuerpflichtigen Jahresumsatz von bis zu 1,2 Millionen Franken will der Bundesrat neu von der Abgabepflicht befreien; zurzeit liegt diese Befreiungsgrenze bei 500 000 Franken. Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, die Vernehmlassung zu dieser Revision zu eröffnen. Sie dauert bis am 1. Februar 2024.

Die Botschaft zur SRG-Initiative wird der Bundesrat vor den Sommerferien 2024 an das Parlament überweisen und gleichzeitig, in Kenntnis der Ergebnisse aus der Vernehmlassung, die teilrevidierte RTVV verabschieden.

Neue Konzession ab 2029 Die neue SRG-Konzession wird im Anschluss an die voraussichtlich 2026 stattfindende Volksabstimmung zur «SRG-Initiative» ausgearbeitet. Sie soll ab 2029 gelten und sich an den am 7. September 2022 durch den Bundesrat festgelegten Grundzügen orientieren: Die SRG hat ihren Auftrag verstärkt auf Information, Bildung und Kultur auszurichten. Bei der Unterhaltung und beim Sport soll sie auf jene Bereiche fokussieren, die von anderen Anbietern nicht abgedeckt werden. Und das Online-Angebot soll stärker auf Audio- und audiovisuelle Inhalte ausgerichtet werden. Die Verantwortung für die detaillierte Umsetzung einer Effizienzsteigerung, wie sie vom Bundesrat gewünscht wird, liegt bei der SRG. Die aktuelle Konzession wird der Bundesrat im Jahr 2024 bis 2028 verlängern. 

Bund startet Pilotversuch auf Mastodon

Bern, 12.09.2023 – Die Bundeskanzlei betreibt neu eine Instanz auf Mastodon. Sie will damit Erfahrungen sammeln mit der Regierungskommunikation auf einer Soziale-Medien-Plattform, die dezentral organisiert ist. Auf dieser Instanz können Bundesrat und Departemente offizielle Accounts betreiben. Der Pilotversuch ist befristet auf ein Jahr.

Bundesrat und Bundesverwaltung nutzen die sozialen Medien seit vielen Jahren für die Kommunikation. Soziale Medien unterstützen sie bei der Wahrnehmung des gesetzlichen Informationsauftrags, weil sie dort Teile der Bevölkerung erreichen, insbesondere jüngere Menschen, die sie auf anderen Kanälen nur schwer erreichen könnten.

Die Bundeskanzlei hat sich entschieden, im Rahmen eines Pilotversuchs eine Instanz auf Mastodon zu betreiben. Sie heisst social.admin.ch und steht dem Bundesrat und den Departementen zur Registrierung offizieller Accounts zur Verfügung. Userinnen und User mit einem Account bei einer anderen Instanz können die Accounts auf social.admin.ch verfolgen und deren Inhalte lesen. Dies entspricht der Logik und den Gewohnheiten auf Mastodon.

Derzeit planen das EDA, das EDI und das WBF einen oder mehrere offizielle Accounts auf social.admin.ch zu betreiben. Die Bundeskanzlei selber betreibt einen Account für den Bundesratssprecher.

Mastodon weist einige Eigenschaften aus, die es für die Regierungskommunikation grundsätzlich attraktiv machen. So ist die Plattform dezentral organisiert und läuft nicht über einen zentralen Server. Darum entzieht sie sich der Kontrolle sowohl eines einzelnen Unternehmens wie auch staatlichen Zensurbehörden. Mastodon ist datenschutzfreundlich. Was mit Userdaten geschieht, entscheiden die Betreiberinnen und Betreiber der Instanzen. Viele sind in dieser Hinsicht transparent, beschränken sich bei der Erhebung von Daten auf das Betriebsnotwendige und schliessen den Verkauf und den Handel mit Daten explizit aus. Auch die Instanz der Bundeskanzlei wird datenschutzfreundlich betrieben.

Die sozialen Medien entwickeln sich rasant. Der Bund verfolgt diese Entwicklungen ständig auch im Hinblick darauf, ob neue oder von der Bundesverwaltung bis jetzt nicht verwendete Plattformen für ihre Kommunikation in Frage kommen könnten. Der Pilotversuch mit Mastodon ist in diesem Rahmen zu sehen. Er hat keine Auswirkungen auf die Nutzung anderer Soziale-Medien-Plattformen durch den Bundesrat oder die Bundesverwaltung. Der Versuch ist auf ein Jahr beschränkt. Dann wird, unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen, über das weitere Vorgehen entschieden.

Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit in SRF-Kommentarspalten

Bern, 29.06.2023 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat zum ersten Mal Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung von Kommentaren in Online-Foren von Schweizer Radio und Fernsehen SRF beurteilt. Sie befand in mehreren Fällen, dass die Ablehnung der Kommentare vor dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht standhält. Hingegen erachtete die UBI Beschwerden gegen Sendungen von Radio und Fernsehen SRF als unbegründet.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. November 2022 entschieden, dass auch die Kommentarfunktion in Online-Foren von SRF zum übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG gehört und bei Streitfällen der Rechtsweg über die Ombudsstelle und die UBI offensteht. Erst nach längerer und kontroverser Diskussion bejahte die Kommission an den heutigen öffentlichen Beratungen mit knapper Mehrheit (5:4) ihre diesbezügliche Zuständigkeit und trat auf entsprechende Beschwerden ein. Ein regelmässiger Schreiber hatte gerügt, dass mehrere seiner Kommentare durch die Community-Redaktion von SRF nicht aufgeschaltet worden seien. Letztere berief sich dabei jeweils auf die unternehmenseigene Netiquette und begründete die Nichtaufschaltung meist damit, dass es sich um nicht überprüfbare Unterstellungen bzw. Behauptungen gehandelt habe. Die UBI prüfte im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit gegeben waren. In sieben Fällen kam sie zum Schluss, dass dies nicht zutraf und hiess die entsprechenden Beschwerden deshalb gut. Einstimmig abgewiesen hat die UBI dagegen die Beschwerde des gleichen Schreibers gegen die Nichtaufschaltung eines Kommentars wegen persönlichen Angriffen gegen einen anderen Nutzer. Knapp (5:4 Stimmen) wurde auch seine Beschwerde gegen die sechsmonatige Sperre seines Kommentarkontos abgewiesen, welche die Redaktion nach einer expliziten Verwarnung wegen wiederholten verbalen Angriffen gegen SRF-Mitarbeitende ausgesprochen hatte (b. 945/949). 

Gegenstand einer Popularbeschwerde bildete die Berichterstattung von Fernsehen SRF zur Organspende während eines längeren Zeitraums. Der Beschwerdeführer rügte, diese sei einseitig gewesen, weil die kritischen Aspekte von Organspenden nicht zum Ausdruck gekommen seien. In der Beratung wurde jedoch hervorgehoben, dass es in den betreffenden Beiträgen nicht primär um das Pro und Contra zur Organspende ging und das Publikum aufgrund der kürzlichen Volksabstimmung zur Änderung des Transplantationsgesetzes (u.a. Annahme der Widerspruchslösung) über einiges Vorwissen zum Thema verfügt hatte. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot wurden verletzt. Die UBI wies die Beschwerde einstimmig ab (b. 950). 

Radio SRF strahlte in der Informationssendung „HeuteMorgen“ vom 1. Februar 2023 einen Beitrag über eine Studie zu Tempo 30 in Städten aus, die vom Verkehrsclub der Schweiz VCS in Auftrag gegeben worden war. In einer dagegen erhobenen Popularbeschwerde eines FDP-Politikers wurde gerügt, der Beitrag sei nicht ausgewogen. Auch diese Beschwerde wurde einstimmig abgewiesen: Die korrekte Darstellung der Fakten und die transparente Gestaltung des Beitrags ermöglichten der Zuhörerschaft, sich eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots zu bilden (b. 951). 

Abgewiesen hat die UBI schliesslich mit acht zu eins Stimmen auch eine Beschwerde gegen die am 3. März 2022 ausgestrahlte Ausgabe „Fake news, une pandémie de mensonges“ der Sendung „Temps Présent“ von Fernsehen RTS (b. 943). Näheres zum entsprechenden Beschluss der UBI kann der französischsprachigen Medienmitteilung zu den heutigen öffentlichen Beratungen entnommen werden. 

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Medienförderung im Hinblick auf KI / AI Einsatz bei den Medien

Es erstaunt mit welcher Beharrlichkeit die Medien-Lobby versucht veraltete Medienstrukturen zu retten. Zum Einsatz kommen nicht zukunftsweisende Ideen sondern veraltete Konzepte wie Steuern auf Anzeigen ausgewählter Inhalte bei den Suchmaschinen. Eine Entschädigung wollen die Medien für die Anzeige des Titels, Kurzbeschrieb und einer Bildvignette, jedoch nur für ihre eigenen Verlagsprodukte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Beitrag einer privaten Person, eines Vereins, einer NGO, einer Firma, politischen Behörde oder ein Beitrag von Wikipedia im Vergleich zum Beitrag eines Medienhauses keine Entschädigung erhalten sollen? Geht man von der Steuergerechtigkeit aus, müssten auch diese Inhalte eine Entschädigung erhalten. Gleiches gälte natürlich auch für Inhalte auf Socialmedia. Auch wenn verschiedene Länder in Europa in diese Richtung gehen, erweist sich die Umsetzung als problematisch. Wenn noch die Idee dazu kommt, dass die Abrechnung über Prolitteris laufen soll, dann wachsen die Zweifel, wieviel Geld schlussendlich bei den Autorinnen und Autoren ankommt .

Warum versucht man nicht die Medienförderung in den zukunftsweisenden Technologien anzusiedeln und dort zu unterstützen? Die neuen Technologien sind keineswegs nur eine Bedrohung. Sie ermöglichen auch neue Geschäftsfelder. Das setzt allerdings voraus, dass man für die Entwicklung weniger auf Lobbyisten und Juristen setzt und vermehrt kreative Köpfe mit dieser Aufgabe mandatiert. Welches Potenzial bei den KI / AI Technologien liegt zeigt eine kurze Anfrage bei GPT4. Sie ergab folgenden Vorschlag:

Wie können Verlage KI-Technologien gewinnbringend nutzen und neue Geschäftsfelder eröffnen?

Verlage können KI-Technologien auf vielfältige Weise nutzen, um Gewinne zu steigern, Prozesse zu optimieren und neue Geschäftsfelder zu eröffnen. Hier sind einige Beispiele:

  1. Automatisierter Inhaltserstellung: KI kann genutzt werden, um automatisiert Inhalte zu erstellen, einschließlich Nachrichtenartikel, Blogposts, Bücher und mehr. Diese Inhalte können entweder als Ergänzung zu menschlichen Autoren dienen oder vollständig eigenständige Arbeiten sein.
  2. Datenanalyse und Kundenverständnis: Mit KI können Verlage enorme Mengen an Daten analysieren, um tiefere Einblicke in das Verhalten und die Vorlieben ihrer Kunden zu erhalten. Diese Einblicke können dazu genutzt werden, um maßgeschneiderte Inhalte zu erstellen, die besser auf die Interessen der Kunden zugeschnitten sind.
  3. Automatisierte Übersetzungen: KI kann genutzt werden, um Inhalte in verschiedene Sprachen zu übersetzen. Dies kann Verlagen helfen, ihre Zielgruppen zu erweitern und mehr Menschen weltweit zu erreichen.
  4. Sprachsynthese und Hörbücher: KI kann genutzt werden, um Text in gesprochene Sprache umzuwandeln. Dies kann Verlagen helfen, den Hörbuchmarkt effektiver zu bedienen.
  5. Empfehlungssysteme: KI kann genutzt werden, um Empfehlungssysteme zu entwickeln, die den Lesern Bücher und andere Inhalte vorschlagen, die sie interessieren könnten.
  6. Künstliche Intelligenz in der Verlagslogistik: Durch die Verbesserung von Vorhersagemodellen für Verkaufszahlen oder die Optimierung von Lagerbeständen und Lieferketten können Kosten gesenkt und Umsätze gesteigert werden.
  7. Neue Geschäftsfelder: Mit KI können Verlage auch neue Geschäftsfelder erschließen. Beispielsweise können sie KI-basierte Lernplattformen entwickeln, personalisierte Lernerfahrungen anbieten oder neue Formate wie interaktive und personalisierte Bücher erstellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass KI nicht dazu gedacht ist, menschliche Autoren und Redakteure zu ersetzen, sondern sie zu unterstützen und ihre Arbeit zu ergänzen. Es ist auch wichtig, ethische Überlegungen in Bezug auf KI und Datenschutz zu berücksichtigen.

[CHATGPT]

EMEK empfiehlt Systemwechsel bei der Schweizer Medienförderung

Technologieneutrale Ausrichtung statt Posttaxen-Verbilligung und Abgabensplitting
Bern/Biel, 10. Januar 2023 Die Eidgenössische Medienkommission (EMEK) sieht angesichts der sich stark veränderten Produktions-, Distributions- und Nutzungsrealitäten in einer digitalen Me-dienwelt keine Zukunft für eine technologie- und gattungsorientiere Medienförderung. Im Ein-klang mit früheren Stellungnahmen, aber mit einer deutlichen Akzentsetzung, empfiehlt die EMEK daher einen Systemwechsel. Sie hat dazu ein Positionspapier veröffentlicht.
Neu sollen alle privaten Medien unabhängig von Distributionskanal oder Gattung Fördergelder erhalten können, sofern sich ihre journalistischen Inhalte an eine breite Öffentlichkeit richten und sie sich freiwillig auf die Einhaltung der Branchenselbstregulierung verpflichten. Somit werden alle privaten journalisti-schen Angebote gleichbehandelt, unabhängig, ob sie gedruckt, gestreamt, als Text-, Video- oder Audi-obeitrag vertrieben werden. Die derzeit praktizierte Verbilligung der Posttaxen bei der Frühzustellung von gewissen Zeitungen oder das Abgabensplitting für einige Privatradio- und -fernsehsender sollen durch das neue System abgelöst werden.
Nutzung ins Zentrum rücken «Wir sind überzeugt davon, dass es in der Schweiz angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lage ins-besondere von Regional- und Lokalmedien notwendig ist, neben der SRG auch private Anbieter jour-nalistischer Inhalte mit öffentlichen Geldern zu fördern», sagt die Kommissionspräsidentin Anna Jobin. Diese sollten aber frei entscheiden können, wie sie die Bevölkerung mit ihren Inhalten erreichen wollen. Mit Blick auf die Zielsetzung der Förderung, demokratierelevante Informationen möglichst breit verfüg-bar zu halten, sei egal, in welcher Form dies geschehe. Damit rückt die EMEK die Nutzung ins Zentrum ihrer Überlegungen.
Die Kommission sieht konkret drei Bereiche, bei der dieser Förderansatz angewandt werden kann: Ers-tens bei allgemeinen Massnahmen zur Stärkung der Branche; zweitens bei der Unterstützung des Be-triebs privater und besonders regionaler journalistischer Angebote; und drittens bei der Unterstützung von Projekten privater journalistischer Angebote wie lokale Startups und Innovationsprojekte von Me-dien. Die Kommission spricht sich weiter für einen unabhängigen, durch öffentliche Mittel geförderten nationalen Service public aus, der im Gegenzug für die Finanzierung aus der Medienabgabe einen konvergenten Leistungsauftrag zu erbringen hat.

Staatsferne Mittelvergabe sicherstellen
«Es ist völlig klar, dass ein solcher Systemwechsel nicht von heute auf morgen erfolgen kann und rechtlicher Anpassungen bedarf. Und es sind Übergangsmassnahmen notwendig für Medien, die be-reits von Förderung profitieren» erläutert Jobin. Auch müsse die Höhe der Förderbeiträge politisch ausgehandelt werden.
Die EMEK erneuert aber ihre bestehende Forderung, eine Medienförderung zwingend staatsfern aus-zugestalten und keine Möglichkeiten zur politischen Einflussnahme auf redaktionelle Entscheidungen zu eröffnen. Der vorgeschlagene Systemwechsel sei daher auch die Gelegenheit, die Zuständigkeit für die Vergabe der Mittel einer von politischen Einflüssen möglichst unabhängigen Stelle zu übertragen, wie etwa einer Stiftung, einer staatsfernen Medienregulierungsbehörde oder einem Beirat.
Der Bericht « Zukunft der Schweizer Medienförderung – Impulse für eine technologieneutrale Unterstüt-zung privater journalistischer Angebote» kann am 10. Januar 2023 (11:30 Uhr) unter folgendem Link abgerufen werden.

Tätigkeitsbericht der UBI: sechs Beschwerden im Jahr 2021 gutgeheissen

Bern, 18.03.2022 – 2021 schloss die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 37 Fälle ab. In sechs Verfahren, die fünf Sendungen aus SRG-Programmen betrafen, stellte sie eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest. Zum ersten Mal bildete ein Inhalt auf Instagram Gegenstand einer Beschwerde. Dies geht aus dem heute veröffentlichten Tätigkeitsbericht der UBI hervor.

2021 verzeichnete die UBI 30 neue Beschwerdefälle. Dies stellt einen Rückgang gegenüber dem letztjährigen Rekordjahr (43) dar, ist aber immer noch über dem langjährigen Durchschnitt. Die der UBI vorgelagerten acht Ombudsstellen verzeichneten 2021 insgesamt 1200 Beanstandungen, gegenüber 1194 im Vorjahr. 2,5 Prozent der Fälle vor den Ombudsstellen mündeten damit im Berichtsjahr noch in eine Beschwerde an die UBI (2020: 3,6 Prozent). Die Ombudsstellen, die zwischen den Beteiligten vermitteln und innert 40 Tagen nach Einreichung einer Beanstandung über die Ergebnisse ihrer Abklärungen berichten, nehmen im ganzen Aufsichtsverfahren eine wichtige Rolle ein.

Die 30 im Berichtsjahr eingegangenen Beschwerdefälle richteten sich mehrheitlich gegen Fernsehausstrahlungen (18). Radiobeiträge wurden sieben Mal beanstandet, Onlineinhalte drei Mal. Zwei Beschwerden betrafen mehrere Medien. Zum ersten Mal wurde ein Inhalt der SRG aus dem sozialen Medium Instagram beanstandet, welches rechtlich unter den Begriff des «übrigen publizistischen Angebots» fällt. Gegenstand bildeten ausschliesslich Publikationen der SRG, also von Schweizer Radio und Fernsehen SRF (23 Mal), Radio Télévision Suisse RTS (4 Mal) und Radiotelevisione svizzera RSI (3 Mal). Die neu eingegangenen Beschwerden betrafen Nachrichtensendungen und andere informative Formate (z.B. Polit- und Konsumentenmagazine). Thematisch bildeten die staatlichen Corona-Massnahmen, wie schon im Vorjahr, einen Schwerpunkt im Rahmen der beanstandeten Publikationen. Daneben beschäftigten die UBI aber auch andere aktuelle politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Themen wie u.a. 5G, Asyl- und Migrationsfragen, Konsumentenschutz, Arbeitsrecht und bevorstehende Volksabstimmungen. Bei den meisten der materiell beurteilten Beschwerden stand das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum, welches die freie Meinungsbildung des Publikums schützt.                     

Bei den 37 erledigten Beschwerdeverfahren (Vorjahr: 36) stellte die UBI in sechs Fällen eine Rechtsverletzung (2020: 5) fest. Sie erachtete das Sachgerechtigkeitsgebot im Zusammenhang mit einem Radiobeitrag von RTS über die kubanischen Ärztebrigaden, gegen welchen drei Beschwerden erhoben worden waren, einer Nachrichtenmeldung von Radio SRF über ein mögliches Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz, einem Beitrag des Konsumentenmagazins «A Bon Entendeur» von Fernsehen RTS über den Online-Kauf von Möbeln sowie einem Radio- und Fernsehbeitrag von RTS über den ehemaligen Genfer Staatsrat Pierre Maudet als verletzt. Die betreffenden Entscheide sind alle rechtskräftig.

Die seit 1984 bestehende UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat zusammen. Präsidiert wird die Kommission von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob Inhalte von ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter und vom übrigen publizistischen Angebot der SRG (Online-Angebote, Teletext etc.) Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Dazu gehören insbesondere die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze mit dem Sachgerechtigkeits- und dem Vielfaltsgebot, der Jugendschutz sowie die Beachtung der Grundrechte mit u.a. dem Diskriminierungsverbot oder der Achtung der Menschenwürde. Ebenfalls zu beurteilen hat sie, ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu einem Rundfunkprogramm oder zu einer anderen Publikation vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos, mutwillige Eingaben ausgenommen. Entscheide der Beschwerdeinstanz können beim Bundesgericht angefochten werden. Nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen führt die UBI in der Regel ein Massnahmenverfahren zur Behebung des Mangels und zur Vermeidung ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft durch.

Die UBI veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht in allen vier Landessprachen im Rahmen einer Broschüre. Diese kann kostenlos beim Sekretariat bezogen werden bzw. ist auf der Website der UBI abrufbar. Die Beschwerdeinstanz hat den Tätigkeitsbericht zuvor dem Bundesrat vorgelegt, dem sie jährlich Bericht erstattet.

Medienförderung, ob direkt oder indirekt, verletzt die Unabhängigkeit der Medien
und untergräbt deren Glaubwürdigkeit

Die Augenwischerei der subventionierten Verleger

Die Debatte über das Mediensubventionsgesetz, über das am 13. Februar an der Urne entschieden wird, nimmt Fahrt auf. Bei einem Ja würden vor allem den vier grossen Medienkonzernen jährlich 178 Mio. Franken in die bereits vollen Taschen fliessen. Ein Teil davon direkt, ein Teil indirekt. Während die staatliche Einflussnahme bei direkten Subventionen unbestritten ist, versuchen die Verleger, die indirekten Subventionen als medien- und staatspolitisch unbedenklich darzustellen. Marc Walder, CEO von Ringier fragt scheinheilig: «Von wem sollen die Medien konkret abhängig werden?». Nachfolgend die Antwort dazu.

von a. Nationalrat Peter Weigelt, St.Gallen*

Zuerst gilt es dazulegen, was direkte und indirekte Medienförderung ist. Bei der indirekten Förderung bezahlt der Bund einen Teil der Posttaxen für die Zeitungszustellung, schickt das Geld also an die Post. Bei der direkten Medienförderung dagegen werden die Millionen direkt an die Verleger überwiesen.
Damit sind wir beim Sprichwort: «Wer zahlt, befiehlt.» Eine Redewendung, die wohl von nie-mandem in Abrede gestellt wird, da wir alle diese Realität schon erlebt haben. Dass die Verle-ger nun versuchen, dem Stimmvolk weiszumachen, dass dieses Sprichwort für sie nicht gilt, ist wohl der verzweifelte Ausdruck fehlender Argumente für den geplanten Raubzug auf die Staatskasse.

Eine Hand wäscht die andere
Mit einem Beispiel aus dem Alltag wird klar, was «Wer zahlt, befiehlt» mit Bezug auf die Medi-enförderung bedeutet. Nehmen wir einen Mieter, der sich in seiner Wohnung wohl fühlt, aber mit dem Mietzins kaum zurechtkommt. Wenn der Vermieter ihm nun jeden Monat diskret 200 Franken in die Jackentasche steckt, dann wird sich der Mieter mit Bestimmtheit sehr genau an die Hausordnung halten. Denn auch wenn mit dem Zustupf des Vermieters keine Bedin-gungen verbunden sind, man will es sich mit seinem Gönner ja nicht verscherzen. So wäscht die eine Hand die andere, der Mieter hat seine Wohnung auf sicher und der Vermieter einen pflegeleichten, willfährigen Mieter.
Genauso ist es bei der indirekten Medienförderung. Mit den Millionen aus der Staatskasse sind wohl keine direkten Auflagen verbunden, aber man wird in den Verlagen alles tun, um dem Geldgeber zu gefallen. Erst recht, wenn der Zustupf vorerst auf sieben Jahre be-schränkt ist und man natürlich auch nach den sieben Jahren weiter von den Millionensubven-tionen profitieren will.

Verleger stellen direkte Medienförderung an den Pranger
Mit der Argumentation der Verleger, die indirekte Medienförderung sei unproblematisch, dekla-rieren sie gleichzeitig die direkte Medienförderung als staats- und medienpolitisch problema-tisch. Etwas, was allen Bundesrätinnen und Parlamentariern bewusst ist, die Wettbewerbs-kommission klar festgehalten hat und bereits zum Absturz des von Bunderätin Leuthard ge-planten Gesetzes über die Förderung elektronischer Medien geführt hat. Zu diesem Fiasko Leuthards 2018 schrieb «Année Politique Suisse» in einem Rückblick: «Besonders häufig kritisiert wurde der Geltungsbereich des Gesetzes, der neu auch den Onlinebereich umfas-sen soll, obwohl nicht klar sei, ob dies gemäss Verfassung zulässig sei.»
Nehmen wir nochmals das Beispiel des Mieters und Vermieters. Wenn der Vermieter immer am Monatsende an die Tür klopft und die 200 Franken verbunden mit einem konkreten «Wunsch» übergibt, dann wird der Mieter auch diesen erfüllen, da er ja auch im nächsten Mo-nat auf die Unterstützung angewiesen ist. Dass eine solche «Medienförderung» in einem de-mokratischen Staat keinen Platz hat, ist klar. Und selbst wenn man den Verlegern bei den indirekten Subventionen noch auf den Leim geht, die direkte Medienförderung bleibt verfas-sungsrechtlich wie demokratiepolitisch inakzeptabel.

Aus Gier eigene Glaubwürdigkeit verkaufen
Wer, wenn nicht die Verleger, sollten wissen, dass Glaubwürdigkeit der wichtigste Wert eines Mediums ist. Bei all den rechtlichen Argumenten rund um die direkte und indirekte Medienför-derung ist unbestritten, dass staatliche Förderung der Glaubwürdigkeit der betroffenen Medi-en schadet. Denn selbst wenn diese Gelder eine Verlagsleitung oder deren Redaktion – was unwahrscheinlich ist – nicht beeinflussen würden, nach aussen bleibt ein schaler Nachge-schmack. Und dieser wiederum ritzt die Glaubwürdigkeit. Erst recht, wenn die Verlage Re-kordergebnisse ausweisen, gleichzeitig aber Redaktionen zusammenstreichen, Mitarbeiten-den Abgeltungen streichen und das mediale Angebot laufend weiter ausdünnen.
Doch auch hier hat Augenwischerei keine Chance, denn die Leserinnen und Leser erfahren tagtäglich, wie die Angebote der grossen Medienkonzerne uniformer werden, während sich junge und innovative Medienprojekte profilieren. Dass gerade diese neuen, meist kostenlosen Angebote von den Subventionen ausgeschlossen werden sollen, zeigt, wessen Geistes Kind das «Massnahmenpaket zugunsten der (grossen) Medien» ist.

UBI: Rekordzahl an Beschwerden im Jahr 2020

Bern, 23.03.2021 – Im Jahr 2020 gingen bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 43 Beschwerden ein. In fünf Fällen stellte sie dabei eine Rechtsverletzung fest. Dies geht aus dem heute veröffentlichten Tätigkeitsbericht der UBI hervor.

2020 verzeichnete die UBI 43 neue Beschwerdefälle. Seit dem Inkrafttreten des ersten Radio- und Fernsehgesetzes gingen innerhalb eines Jahres noch nie so viele Eingaben bei der Beschwerdeinstanz ein. Nur einmal (1991), als allerdings noch keine der UBI vorgelagerten Ombudsstellen bestanden, war der Beschwerdeeingang mit 50 Eingaben höher. Die acht der UBI vorgelagerten Ombudsstellen der SRG und der privaten Veranstalter registrierten 2020 insgesamt 1194 Beanstandungen, gegenüber 636 im Vorjahr. Knapp vier Prozent der Fälle vor den Ombudsstellen mündeten damit in einem Beschwerdeverfahren vor der UBI. Dies veranschaulicht die Bedeutung der Ombudsstellen, die zwischen den Beteiligten vermitteln.   

Die 43 im Berichtsjahr bei der UBI eingegangenen Beschwerden richteten sich überwiegend gegen Fernsehausstrahlungen (30). Teilweise betrafen die Eingaben auch mehrere Medien des gleichen Veranstalters, nämlich Fernsehen, Radio und/oder Online (8). Radiobeiträge wurden fünf Mal beanstandet. 37 Beschwerden visierten Sendungen, Beiträge oder andere Publikationen der SRG und sechs Beschwerden Ausstrahlungen von privaten Veranstaltern.

Mit einer Ausnahme – einer Satiresendung – wurden ausschliesslich Nachrichten- und andere Informationssendungen sowie Dokumentarfilme beanstandet. Thematisch standen aktuelle politische und gesellschaftliche Themen wie der Klimawandel, die Energiepolitik, der Konsumentenschutz, die elektromagnetische Strahlenbelastung, die Seenotrettung im Mittelmeer, verschiedene strafrechtliche Verfahren und Volksabstimmungen – wie die Konzernverantwortungsinitiative – im Zentrum. In der zweiten Jahreshälfte monierten etliche der Beschwerdeführenden die Corona-Berichterstattung in den SRG-Programmen. 

Bei den 36 erledigten Beschwerdeverfahren stellte die UBI in fünf Fällen eine Rechtsverletzung fest (2019: 3). Sie erachtete das Sachgerechtigkeitsgebot bei einem Online-Artikel von RSI über eine im Kanton Tessin tätige italienische Juristin, bei einem Beitrag des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ von Fernsehen SRF über einen „schikanösen“ Chef und bei einem Dokumentarfilm von Fernsehen SRF über den Whistleblower Adam Quadroni als verletzt. Letzterer Fall ist noch nicht rechtskräftig, nachdem die SRG gegen den UBI-Entscheid Beschwerde vor Bundesgericht erhoben hat. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung von Radio und Fernsehen RSI vor den Ständeratswahlen im Kanton Tessin befand die UBI, dass das Vielfaltsgebot nicht eingehalten worden war, weil Kandidierende kleiner Parteien in relevanter Weise benachteiligt wurden. Ebenfalls gutgeheissen hat die UBI eine Beschwerde gegen einen „Kassensturz“-Beitrag zur Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes. Die SRG focht diesen Entscheid aber erfolgreich beim Bundesgericht an. Drei andere Beschwerden gegen UBI-Entscheide wies das Bundesgericht dagegen ab, wie etwa im Fall des „Rundschau“-Beitrags über Pierre Maudet.

Die seit 1984 bestehende UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat zusammen. Präsidiert wird die Kommission von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob Inhalte von ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter und vom übrigen publizistischen Angebot der SRG (Online-Angebote, Teletext etc.) Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Dazu gehören insbesondere die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze mit dem Sachgerechtigkeits- und dem Vielfaltsgebot, der Jugendschutz sowie die Beachtung der Grundrechte mit u.a. dem Diskriminierungsverbot oder der Achtung der Menschenwürde. Ebenfalls zu beurteilen hat sie, ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu einem Rundfunkprogramm oder zu einer anderen Publikation vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos, mutwillige Eingaben ausgenommen. Entscheide der Beschwerdeinstanz können beim Bundesgericht angefochten werden. Nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen führt die UBI in der Regel ein Massnahmenverfahren zur Behebung des Mangels und zur Vermeidung ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft durch. 

Die UBI veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht in allen vier Landessprachen im Rahmen einer Broschüre. Diese kann kostenlos beim Sekretariat bezogen werden bzw. ist auf der Website der UBI abrufbar. Die Beschwerdeinstanz hat den Tätigkeitsbericht zuvor dem Bundesrat vorgelegt, dem sie jährlich Bericht erstattet.