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WEKO prüft Zusammenschlussvorhaben AZ Medien / NZZ vertieft

Bern, 26.06.2018 – Die Wettbewerbskommission (WEKO) wird das Zusammenschlussvorhaben von AZ Medien und NZZ vertieft prüfen. Die beiden Unternehmen beabsichtigen ihre Aktivitäten in der Schweiz im Bereich Regionalmedien in ein Gemeinschaftsunternehmen einzubringen. Es bestehen Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf verschiedenen Märkten eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

AZ Medien ist ein vorwiegend in der Nordwestschweiz tätiger Medienkonzern. NZZ ist ein in der Schweiz tätiges Medienunternehmen. Beide Unternehmen geben verschiedene Zeitungen und Zeitschriften heraus und betreiben Online-Plattformen, Fernseh- und Radiosender. Die «Neue Zürcher Zeitung» verbleibt bei NZZ und fliesst nicht in das Gemeinschaftsunternehmen ein.

Es bestehen Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss in den Lesermärkten für Tageszeitungen in den Gebieten Solothurn und Aargau sowie im Zeitschriften-Werbemarkt im Bereich Gebäudetechnik eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte. Weiter bestehen Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer kollektiven Marktbeherrschung im Lesermarkt für Tageszeitungen im Gebiet Basel und im Lesermarkt für Sonntagszeitungen. Daher wird die WEKO vertieft prüfen, wie sich der geplante Zusammenschluss auf den Wettbewerb auswirkt. Die Prüfung hat innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Monaten zu erfolgen.

SUISSEDIGITAL begrüsst und kritisiert Entscheid der WEKO zu Sportübertragungen

suissedigitalDie Wettbewerbskommission büsst die Swisscom mit CHF 71,8 Millionen  wegen dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei Sportübertragungen. SUISSEDIGITAL begrüsst diesen Entscheid im Grundsatz, kritisiert jedoch die Inkonsequenz bei der Festlegung der Sanktionen.

„Wir sind froh, dass die Wettbewerbskommission den von uns seit
Jahren gerügten Missbrauch durch die Swisscom festgestellt und sanktioniert hat“, sagt Pierre Kohler, Präsident von SUISSEDIGITAL. „Dieser Entscheid ist vor allem im Interesse aller Sportinteressierten in diesem Land.“ SUISSEDIGITAL appelliert an den Sportsgeist der Swisscom und fordert sie zu Fairplay auf. Kohler: „Wir bitten die Swisscom, auf juristisches Geplänkel zu verzichten und nun allen Anbietern eine faire Offerte für die Sportübertragungen zu unterbreiten.“ Dies sei auch für die Swisscom attraktiv, da sie die Gruppe der potenziellen Kunden für ihr Sportangebot auf einen Schlag verdreifachen könne, sagt Kohler. So bieten alleine die Mitglieder von SUISSEDIGITAL Zugang zu rund 2.5 Millionen Haushalten.

Klarer Sachentscheid mit inkonsequenter Sanktionierung

Obwohl der Missbrauch durch die Swisscom in der WEKO-Verfügung klar bestätigt wird, fehlt eine Massnahme zur raschen Beseitigung dieses Missbrauchs. Kohler: „Es ist sehr irritierend, dass die WEKO den herrschenden Missstand – der noch dazu von einem Staatsunternehmen verursacht wird – zwar feststellt, aber nicht beseitigen will und dann gleich noch die vom eigenen Sekretariat berechnete Busse um 50% reduziert.“ So wird die Swisscom nicht dazu verpflichtet, den anderen Anbietern per sofort einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Sportübertragungen zu ermöglichen. „Dies ist bei einem so klaren juristischen Befund inkonsequent und zeugt von der Mutlosigkeit der Kommission, mit ihrem Entscheid tatsächlich einen Missbrauch bei einem Staatsunternehmen wirksam beseitigen zu wollen.“

Koppelung der Übertragungen an TV-Angebot

Hintergrund des heute bekannt gegebenen Entscheids ist die Tatsache, dass nur Kunden von Swisscom TV Zugang zum gesamten Sportangebot von Teleclub haben. Kunden von anderen TV-Anbietern wie upc cablecom, Sunrise TV oder Quickline müssen sich mit einem reduzierten Angebot begnügen. Hinter dieser restriktiven Geschäftspolitik steht die Swisscom als Eigentümerin von Teleclub. Durch die Koppelung der Übertragung von Fussball- und Eishockeyspielen mit ihrem TV-Angebot versucht die Swisscom, andere Anbieter von Telekommunikationsinfrastrukturen aus dem Markt zu drängen.

Noch keine neuen Werbemöglichkeiten für die SRG

eidgenossenschaftBiel/Bienne, 16.12.2015 – Die SRG darf noch nicht von den neuen Werbemöglichkeiten des Joint Ventures mit Swisscom und Ringier profitieren. Das BAKOM hat ihr mittels einer vorsorglichen Massnahme Marktauftritte und neue Werbeaktivitäten innerhalb des Joint Ventures untersagt. Das Verbot gilt bis zum Abschluss des Aufsichtsverfahrens des BAKOM, spätestens aber bis zum 31. März 2016.

Die Wettbewerbskommission (Weko) hat den Zusammenschluss des Joint Ventures von Swisscom, SRG und Ringier aus kartellrechtlicher Sicht genehmigt. Die rundfunkrechtliche Überprüfung der Beteiligung der SRG am Joint Venture durch das BAKOM ist noch im Gang. Das BAKOM prüft insbesondere, ob das von der SRG mitgetragene Joint Venture die Erfüllung des Programmauftrages der SRG beeinträchtigt und/oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt.  Gegebenenfalls könnte das BAKOM dem UVEK konkrete Auflagen an die SRG vorschlagen.

Mit der vorsorglichen Verfügung will das BAKOM nun sicherstellen, dass die laufende Prüfung weitergeführt werden kann, ohne vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.

Die SRG kann die vorsorgliche Massnahme beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sollte das UVEK bis zum 31. März 2016 noch nicht über allfällige Auflagen entschieden haben, so könnten erneut vorsorgliche Massnahmen geprüft werden.