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Bund startet Pilotversuch auf Mastodon

Bern, 12.09.2023 – Die Bundeskanzlei betreibt neu eine Instanz auf Mastodon. Sie will damit Erfahrungen sammeln mit der Regierungskommunikation auf einer Soziale-Medien-Plattform, die dezentral organisiert ist. Auf dieser Instanz können Bundesrat und Departemente offizielle Accounts betreiben. Der Pilotversuch ist befristet auf ein Jahr.

Bundesrat und Bundesverwaltung nutzen die sozialen Medien seit vielen Jahren für die Kommunikation. Soziale Medien unterstützen sie bei der Wahrnehmung des gesetzlichen Informationsauftrags, weil sie dort Teile der Bevölkerung erreichen, insbesondere jüngere Menschen, die sie auf anderen Kanälen nur schwer erreichen könnten.

Die Bundeskanzlei hat sich entschieden, im Rahmen eines Pilotversuchs eine Instanz auf Mastodon zu betreiben. Sie heisst social.admin.ch und steht dem Bundesrat und den Departementen zur Registrierung offizieller Accounts zur Verfügung. Userinnen und User mit einem Account bei einer anderen Instanz können die Accounts auf social.admin.ch verfolgen und deren Inhalte lesen. Dies entspricht der Logik und den Gewohnheiten auf Mastodon.

Derzeit planen das EDA, das EDI und das WBF einen oder mehrere offizielle Accounts auf social.admin.ch zu betreiben. Die Bundeskanzlei selber betreibt einen Account für den Bundesratssprecher.

Mastodon weist einige Eigenschaften aus, die es für die Regierungskommunikation grundsätzlich attraktiv machen. So ist die Plattform dezentral organisiert und läuft nicht über einen zentralen Server. Darum entzieht sie sich der Kontrolle sowohl eines einzelnen Unternehmens wie auch staatlichen Zensurbehörden. Mastodon ist datenschutzfreundlich. Was mit Userdaten geschieht, entscheiden die Betreiberinnen und Betreiber der Instanzen. Viele sind in dieser Hinsicht transparent, beschränken sich bei der Erhebung von Daten auf das Betriebsnotwendige und schliessen den Verkauf und den Handel mit Daten explizit aus. Auch die Instanz der Bundeskanzlei wird datenschutzfreundlich betrieben.

Die sozialen Medien entwickeln sich rasant. Der Bund verfolgt diese Entwicklungen ständig auch im Hinblick darauf, ob neue oder von der Bundesverwaltung bis jetzt nicht verwendete Plattformen für ihre Kommunikation in Frage kommen könnten. Der Pilotversuch mit Mastodon ist in diesem Rahmen zu sehen. Er hat keine Auswirkungen auf die Nutzung anderer Soziale-Medien-Plattformen durch den Bundesrat oder die Bundesverwaltung. Der Versuch ist auf ein Jahr beschränkt. Dann wird, unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen, über das weitere Vorgehen entschieden.

Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit in SRF-Kommentarspalten

Bern, 29.06.2023 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat zum ersten Mal Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung von Kommentaren in Online-Foren von Schweizer Radio und Fernsehen SRF beurteilt. Sie befand in mehreren Fällen, dass die Ablehnung der Kommentare vor dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht standhält. Hingegen erachtete die UBI Beschwerden gegen Sendungen von Radio und Fernsehen SRF als unbegründet.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. November 2022 entschieden, dass auch die Kommentarfunktion in Online-Foren von SRF zum übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG gehört und bei Streitfällen der Rechtsweg über die Ombudsstelle und die UBI offensteht. Erst nach längerer und kontroverser Diskussion bejahte die Kommission an den heutigen öffentlichen Beratungen mit knapper Mehrheit (5:4) ihre diesbezügliche Zuständigkeit und trat auf entsprechende Beschwerden ein. Ein regelmässiger Schreiber hatte gerügt, dass mehrere seiner Kommentare durch die Community-Redaktion von SRF nicht aufgeschaltet worden seien. Letztere berief sich dabei jeweils auf die unternehmenseigene Netiquette und begründete die Nichtaufschaltung meist damit, dass es sich um nicht überprüfbare Unterstellungen bzw. Behauptungen gehandelt habe. Die UBI prüfte im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit gegeben waren. In sieben Fällen kam sie zum Schluss, dass dies nicht zutraf und hiess die entsprechenden Beschwerden deshalb gut. Einstimmig abgewiesen hat die UBI dagegen die Beschwerde des gleichen Schreibers gegen die Nichtaufschaltung eines Kommentars wegen persönlichen Angriffen gegen einen anderen Nutzer. Knapp (5:4 Stimmen) wurde auch seine Beschwerde gegen die sechsmonatige Sperre seines Kommentarkontos abgewiesen, welche die Redaktion nach einer expliziten Verwarnung wegen wiederholten verbalen Angriffen gegen SRF-Mitarbeitende ausgesprochen hatte (b. 945/949). 

Gegenstand einer Popularbeschwerde bildete die Berichterstattung von Fernsehen SRF zur Organspende während eines längeren Zeitraums. Der Beschwerdeführer rügte, diese sei einseitig gewesen, weil die kritischen Aspekte von Organspenden nicht zum Ausdruck gekommen seien. In der Beratung wurde jedoch hervorgehoben, dass es in den betreffenden Beiträgen nicht primär um das Pro und Contra zur Organspende ging und das Publikum aufgrund der kürzlichen Volksabstimmung zur Änderung des Transplantationsgesetzes (u.a. Annahme der Widerspruchslösung) über einiges Vorwissen zum Thema verfügt hatte. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot wurden verletzt. Die UBI wies die Beschwerde einstimmig ab (b. 950). 

Radio SRF strahlte in der Informationssendung „HeuteMorgen“ vom 1. Februar 2023 einen Beitrag über eine Studie zu Tempo 30 in Städten aus, die vom Verkehrsclub der Schweiz VCS in Auftrag gegeben worden war. In einer dagegen erhobenen Popularbeschwerde eines FDP-Politikers wurde gerügt, der Beitrag sei nicht ausgewogen. Auch diese Beschwerde wurde einstimmig abgewiesen: Die korrekte Darstellung der Fakten und die transparente Gestaltung des Beitrags ermöglichten der Zuhörerschaft, sich eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots zu bilden (b. 951). 

Abgewiesen hat die UBI schliesslich mit acht zu eins Stimmen auch eine Beschwerde gegen die am 3. März 2022 ausgestrahlte Ausgabe „Fake news, une pandémie de mensonges“ der Sendung „Temps Présent“ von Fernsehen RTS (b. 943). Näheres zum entsprechenden Beschluss der UBI kann der französischsprachigen Medienmitteilung zu den heutigen öffentlichen Beratungen entnommen werden. 

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Medienförderung im Hinblick auf KI / AI Einsatz bei den Medien

Es erstaunt mit welcher Beharrlichkeit die Medien-Lobby versucht veraltete Medienstrukturen zu retten. Zum Einsatz kommen nicht zukunftsweisende Ideen sondern veraltete Konzepte wie Steuern auf Anzeigen ausgewählter Inhalte bei den Suchmaschinen. Eine Entschädigung wollen die Medien für die Anzeige des Titels, Kurzbeschrieb und einer Bildvignette, jedoch nur für ihre eigenen Verlagsprodukte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Beitrag einer privaten Person, eines Vereins, einer NGO, einer Firma, politischen Behörde oder ein Beitrag von Wikipedia im Vergleich zum Beitrag eines Medienhauses keine Entschädigung erhalten sollen? Geht man von der Steuergerechtigkeit aus, müssten auch diese Inhalte eine Entschädigung erhalten. Gleiches gälte natürlich auch für Inhalte auf Socialmedia. Auch wenn verschiedene Länder in Europa in diese Richtung gehen, erweist sich die Umsetzung als problematisch. Wenn noch die Idee dazu kommt, dass die Abrechnung über Prolitteris laufen soll, dann wachsen die Zweifel, wieviel Geld schlussendlich bei den Autorinnen und Autoren ankommt .

Warum versucht man nicht die Medienförderung in den zukunftsweisenden Technologien anzusiedeln und dort zu unterstützen? Die neuen Technologien sind keineswegs nur eine Bedrohung. Sie ermöglichen auch neue Geschäftsfelder. Das setzt allerdings voraus, dass man für die Entwicklung weniger auf Lobbyisten und Juristen setzt und vermehrt kreative Köpfe mit dieser Aufgabe mandatiert. Welches Potenzial bei den KI / AI Technologien liegt zeigt eine kurze Anfrage bei GPT4. Sie ergab folgenden Vorschlag:

Wie können Verlage KI-Technologien gewinnbringend nutzen und neue Geschäftsfelder eröffnen?

Verlage können KI-Technologien auf vielfältige Weise nutzen, um Gewinne zu steigern, Prozesse zu optimieren und neue Geschäftsfelder zu eröffnen. Hier sind einige Beispiele:

  1. Automatisierter Inhaltserstellung: KI kann genutzt werden, um automatisiert Inhalte zu erstellen, einschließlich Nachrichtenartikel, Blogposts, Bücher und mehr. Diese Inhalte können entweder als Ergänzung zu menschlichen Autoren dienen oder vollständig eigenständige Arbeiten sein.
  2. Datenanalyse und Kundenverständnis: Mit KI können Verlage enorme Mengen an Daten analysieren, um tiefere Einblicke in das Verhalten und die Vorlieben ihrer Kunden zu erhalten. Diese Einblicke können dazu genutzt werden, um maßgeschneiderte Inhalte zu erstellen, die besser auf die Interessen der Kunden zugeschnitten sind.
  3. Automatisierte Übersetzungen: KI kann genutzt werden, um Inhalte in verschiedene Sprachen zu übersetzen. Dies kann Verlagen helfen, ihre Zielgruppen zu erweitern und mehr Menschen weltweit zu erreichen.
  4. Sprachsynthese und Hörbücher: KI kann genutzt werden, um Text in gesprochene Sprache umzuwandeln. Dies kann Verlagen helfen, den Hörbuchmarkt effektiver zu bedienen.
  5. Empfehlungssysteme: KI kann genutzt werden, um Empfehlungssysteme zu entwickeln, die den Lesern Bücher und andere Inhalte vorschlagen, die sie interessieren könnten.
  6. Künstliche Intelligenz in der Verlagslogistik: Durch die Verbesserung von Vorhersagemodellen für Verkaufszahlen oder die Optimierung von Lagerbeständen und Lieferketten können Kosten gesenkt und Umsätze gesteigert werden.
  7. Neue Geschäftsfelder: Mit KI können Verlage auch neue Geschäftsfelder erschließen. Beispielsweise können sie KI-basierte Lernplattformen entwickeln, personalisierte Lernerfahrungen anbieten oder neue Formate wie interaktive und personalisierte Bücher erstellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass KI nicht dazu gedacht ist, menschliche Autoren und Redakteure zu ersetzen, sondern sie zu unterstützen und ihre Arbeit zu ergänzen. Es ist auch wichtig, ethische Überlegungen in Bezug auf KI und Datenschutz zu berücksichtigen.

[CHATGPT]

EMEK empfiehlt Systemwechsel bei der Schweizer Medienförderung

Technologieneutrale Ausrichtung statt Posttaxen-Verbilligung und Abgabensplitting
Bern/Biel, 10. Januar 2023 Die Eidgenössische Medienkommission (EMEK) sieht angesichts der sich stark veränderten Produktions-, Distributions- und Nutzungsrealitäten in einer digitalen Me-dienwelt keine Zukunft für eine technologie- und gattungsorientiere Medienförderung. Im Ein-klang mit früheren Stellungnahmen, aber mit einer deutlichen Akzentsetzung, empfiehlt die EMEK daher einen Systemwechsel. Sie hat dazu ein Positionspapier veröffentlicht.
Neu sollen alle privaten Medien unabhängig von Distributionskanal oder Gattung Fördergelder erhalten können, sofern sich ihre journalistischen Inhalte an eine breite Öffentlichkeit richten und sie sich freiwillig auf die Einhaltung der Branchenselbstregulierung verpflichten. Somit werden alle privaten journalisti-schen Angebote gleichbehandelt, unabhängig, ob sie gedruckt, gestreamt, als Text-, Video- oder Audi-obeitrag vertrieben werden. Die derzeit praktizierte Verbilligung der Posttaxen bei der Frühzustellung von gewissen Zeitungen oder das Abgabensplitting für einige Privatradio- und -fernsehsender sollen durch das neue System abgelöst werden.
Nutzung ins Zentrum rücken «Wir sind überzeugt davon, dass es in der Schweiz angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lage ins-besondere von Regional- und Lokalmedien notwendig ist, neben der SRG auch private Anbieter jour-nalistischer Inhalte mit öffentlichen Geldern zu fördern», sagt die Kommissionspräsidentin Anna Jobin. Diese sollten aber frei entscheiden können, wie sie die Bevölkerung mit ihren Inhalten erreichen wollen. Mit Blick auf die Zielsetzung der Förderung, demokratierelevante Informationen möglichst breit verfüg-bar zu halten, sei egal, in welcher Form dies geschehe. Damit rückt die EMEK die Nutzung ins Zentrum ihrer Überlegungen.
Die Kommission sieht konkret drei Bereiche, bei der dieser Förderansatz angewandt werden kann: Ers-tens bei allgemeinen Massnahmen zur Stärkung der Branche; zweitens bei der Unterstützung des Be-triebs privater und besonders regionaler journalistischer Angebote; und drittens bei der Unterstützung von Projekten privater journalistischer Angebote wie lokale Startups und Innovationsprojekte von Me-dien. Die Kommission spricht sich weiter für einen unabhängigen, durch öffentliche Mittel geförderten nationalen Service public aus, der im Gegenzug für die Finanzierung aus der Medienabgabe einen konvergenten Leistungsauftrag zu erbringen hat.

Staatsferne Mittelvergabe sicherstellen
«Es ist völlig klar, dass ein solcher Systemwechsel nicht von heute auf morgen erfolgen kann und rechtlicher Anpassungen bedarf. Und es sind Übergangsmassnahmen notwendig für Medien, die be-reits von Förderung profitieren» erläutert Jobin. Auch müsse die Höhe der Förderbeiträge politisch ausgehandelt werden.
Die EMEK erneuert aber ihre bestehende Forderung, eine Medienförderung zwingend staatsfern aus-zugestalten und keine Möglichkeiten zur politischen Einflussnahme auf redaktionelle Entscheidungen zu eröffnen. Der vorgeschlagene Systemwechsel sei daher auch die Gelegenheit, die Zuständigkeit für die Vergabe der Mittel einer von politischen Einflüssen möglichst unabhängigen Stelle zu übertragen, wie etwa einer Stiftung, einer staatsfernen Medienregulierungsbehörde oder einem Beirat.
Der Bericht « Zukunft der Schweizer Medienförderung – Impulse für eine technologieneutrale Unterstüt-zung privater journalistischer Angebote» kann am 10. Januar 2023 (11:30 Uhr) unter folgendem Link abgerufen werden.

Tätigkeitsbericht der UBI: sechs Beschwerden im Jahr 2021 gutgeheissen

Bern, 18.03.2022 – 2021 schloss die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 37 Fälle ab. In sechs Verfahren, die fünf Sendungen aus SRG-Programmen betrafen, stellte sie eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest. Zum ersten Mal bildete ein Inhalt auf Instagram Gegenstand einer Beschwerde. Dies geht aus dem heute veröffentlichten Tätigkeitsbericht der UBI hervor.

2021 verzeichnete die UBI 30 neue Beschwerdefälle. Dies stellt einen Rückgang gegenüber dem letztjährigen Rekordjahr (43) dar, ist aber immer noch über dem langjährigen Durchschnitt. Die der UBI vorgelagerten acht Ombudsstellen verzeichneten 2021 insgesamt 1200 Beanstandungen, gegenüber 1194 im Vorjahr. 2,5 Prozent der Fälle vor den Ombudsstellen mündeten damit im Berichtsjahr noch in eine Beschwerde an die UBI (2020: 3,6 Prozent). Die Ombudsstellen, die zwischen den Beteiligten vermitteln und innert 40 Tagen nach Einreichung einer Beanstandung über die Ergebnisse ihrer Abklärungen berichten, nehmen im ganzen Aufsichtsverfahren eine wichtige Rolle ein.

Die 30 im Berichtsjahr eingegangenen Beschwerdefälle richteten sich mehrheitlich gegen Fernsehausstrahlungen (18). Radiobeiträge wurden sieben Mal beanstandet, Onlineinhalte drei Mal. Zwei Beschwerden betrafen mehrere Medien. Zum ersten Mal wurde ein Inhalt der SRG aus dem sozialen Medium Instagram beanstandet, welches rechtlich unter den Begriff des «übrigen publizistischen Angebots» fällt. Gegenstand bildeten ausschliesslich Publikationen der SRG, also von Schweizer Radio und Fernsehen SRF (23 Mal), Radio Télévision Suisse RTS (4 Mal) und Radiotelevisione svizzera RSI (3 Mal). Die neu eingegangenen Beschwerden betrafen Nachrichtensendungen und andere informative Formate (z.B. Polit- und Konsumentenmagazine). Thematisch bildeten die staatlichen Corona-Massnahmen, wie schon im Vorjahr, einen Schwerpunkt im Rahmen der beanstandeten Publikationen. Daneben beschäftigten die UBI aber auch andere aktuelle politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Themen wie u.a. 5G, Asyl- und Migrationsfragen, Konsumentenschutz, Arbeitsrecht und bevorstehende Volksabstimmungen. Bei den meisten der materiell beurteilten Beschwerden stand das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum, welches die freie Meinungsbildung des Publikums schützt.                     

Bei den 37 erledigten Beschwerdeverfahren (Vorjahr: 36) stellte die UBI in sechs Fällen eine Rechtsverletzung (2020: 5) fest. Sie erachtete das Sachgerechtigkeitsgebot im Zusammenhang mit einem Radiobeitrag von RTS über die kubanischen Ärztebrigaden, gegen welchen drei Beschwerden erhoben worden waren, einer Nachrichtenmeldung von Radio SRF über ein mögliches Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz, einem Beitrag des Konsumentenmagazins «A Bon Entendeur» von Fernsehen RTS über den Online-Kauf von Möbeln sowie einem Radio- und Fernsehbeitrag von RTS über den ehemaligen Genfer Staatsrat Pierre Maudet als verletzt. Die betreffenden Entscheide sind alle rechtskräftig.

Die seit 1984 bestehende UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat zusammen. Präsidiert wird die Kommission von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob Inhalte von ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter und vom übrigen publizistischen Angebot der SRG (Online-Angebote, Teletext etc.) Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Dazu gehören insbesondere die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze mit dem Sachgerechtigkeits- und dem Vielfaltsgebot, der Jugendschutz sowie die Beachtung der Grundrechte mit u.a. dem Diskriminierungsverbot oder der Achtung der Menschenwürde. Ebenfalls zu beurteilen hat sie, ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu einem Rundfunkprogramm oder zu einer anderen Publikation vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos, mutwillige Eingaben ausgenommen. Entscheide der Beschwerdeinstanz können beim Bundesgericht angefochten werden. Nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen führt die UBI in der Regel ein Massnahmenverfahren zur Behebung des Mangels und zur Vermeidung ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft durch.

Die UBI veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht in allen vier Landessprachen im Rahmen einer Broschüre. Diese kann kostenlos beim Sekretariat bezogen werden bzw. ist auf der Website der UBI abrufbar. Die Beschwerdeinstanz hat den Tätigkeitsbericht zuvor dem Bundesrat vorgelegt, dem sie jährlich Bericht erstattet.

Medienförderung, ob direkt oder indirekt, verletzt die Unabhängigkeit der Medien
und untergräbt deren Glaubwürdigkeit

Die Augenwischerei der subventionierten Verleger

Die Debatte über das Mediensubventionsgesetz, über das am 13. Februar an der Urne entschieden wird, nimmt Fahrt auf. Bei einem Ja würden vor allem den vier grossen Medienkonzernen jährlich 178 Mio. Franken in die bereits vollen Taschen fliessen. Ein Teil davon direkt, ein Teil indirekt. Während die staatliche Einflussnahme bei direkten Subventionen unbestritten ist, versuchen die Verleger, die indirekten Subventionen als medien- und staatspolitisch unbedenklich darzustellen. Marc Walder, CEO von Ringier fragt scheinheilig: «Von wem sollen die Medien konkret abhängig werden?». Nachfolgend die Antwort dazu.

von a. Nationalrat Peter Weigelt, St.Gallen*

Zuerst gilt es dazulegen, was direkte und indirekte Medienförderung ist. Bei der indirekten Förderung bezahlt der Bund einen Teil der Posttaxen für die Zeitungszustellung, schickt das Geld also an die Post. Bei der direkten Medienförderung dagegen werden die Millionen direkt an die Verleger überwiesen.
Damit sind wir beim Sprichwort: «Wer zahlt, befiehlt.» Eine Redewendung, die wohl von nie-mandem in Abrede gestellt wird, da wir alle diese Realität schon erlebt haben. Dass die Verle-ger nun versuchen, dem Stimmvolk weiszumachen, dass dieses Sprichwort für sie nicht gilt, ist wohl der verzweifelte Ausdruck fehlender Argumente für den geplanten Raubzug auf die Staatskasse.

Eine Hand wäscht die andere
Mit einem Beispiel aus dem Alltag wird klar, was «Wer zahlt, befiehlt» mit Bezug auf die Medi-enförderung bedeutet. Nehmen wir einen Mieter, der sich in seiner Wohnung wohl fühlt, aber mit dem Mietzins kaum zurechtkommt. Wenn der Vermieter ihm nun jeden Monat diskret 200 Franken in die Jackentasche steckt, dann wird sich der Mieter mit Bestimmtheit sehr genau an die Hausordnung halten. Denn auch wenn mit dem Zustupf des Vermieters keine Bedin-gungen verbunden sind, man will es sich mit seinem Gönner ja nicht verscherzen. So wäscht die eine Hand die andere, der Mieter hat seine Wohnung auf sicher und der Vermieter einen pflegeleichten, willfährigen Mieter.
Genauso ist es bei der indirekten Medienförderung. Mit den Millionen aus der Staatskasse sind wohl keine direkten Auflagen verbunden, aber man wird in den Verlagen alles tun, um dem Geldgeber zu gefallen. Erst recht, wenn der Zustupf vorerst auf sieben Jahre be-schränkt ist und man natürlich auch nach den sieben Jahren weiter von den Millionensubven-tionen profitieren will.

Verleger stellen direkte Medienförderung an den Pranger
Mit der Argumentation der Verleger, die indirekte Medienförderung sei unproblematisch, dekla-rieren sie gleichzeitig die direkte Medienförderung als staats- und medienpolitisch problema-tisch. Etwas, was allen Bundesrätinnen und Parlamentariern bewusst ist, die Wettbewerbs-kommission klar festgehalten hat und bereits zum Absturz des von Bunderätin Leuthard ge-planten Gesetzes über die Förderung elektronischer Medien geführt hat. Zu diesem Fiasko Leuthards 2018 schrieb «Année Politique Suisse» in einem Rückblick: «Besonders häufig kritisiert wurde der Geltungsbereich des Gesetzes, der neu auch den Onlinebereich umfas-sen soll, obwohl nicht klar sei, ob dies gemäss Verfassung zulässig sei.»
Nehmen wir nochmals das Beispiel des Mieters und Vermieters. Wenn der Vermieter immer am Monatsende an die Tür klopft und die 200 Franken verbunden mit einem konkreten «Wunsch» übergibt, dann wird der Mieter auch diesen erfüllen, da er ja auch im nächsten Mo-nat auf die Unterstützung angewiesen ist. Dass eine solche «Medienförderung» in einem de-mokratischen Staat keinen Platz hat, ist klar. Und selbst wenn man den Verlegern bei den indirekten Subventionen noch auf den Leim geht, die direkte Medienförderung bleibt verfas-sungsrechtlich wie demokratiepolitisch inakzeptabel.

Aus Gier eigene Glaubwürdigkeit verkaufen
Wer, wenn nicht die Verleger, sollten wissen, dass Glaubwürdigkeit der wichtigste Wert eines Mediums ist. Bei all den rechtlichen Argumenten rund um die direkte und indirekte Medienför-derung ist unbestritten, dass staatliche Förderung der Glaubwürdigkeit der betroffenen Medi-en schadet. Denn selbst wenn diese Gelder eine Verlagsleitung oder deren Redaktion – was unwahrscheinlich ist – nicht beeinflussen würden, nach aussen bleibt ein schaler Nachge-schmack. Und dieser wiederum ritzt die Glaubwürdigkeit. Erst recht, wenn die Verlage Re-kordergebnisse ausweisen, gleichzeitig aber Redaktionen zusammenstreichen, Mitarbeiten-den Abgeltungen streichen und das mediale Angebot laufend weiter ausdünnen.
Doch auch hier hat Augenwischerei keine Chance, denn die Leserinnen und Leser erfahren tagtäglich, wie die Angebote der grossen Medienkonzerne uniformer werden, während sich junge und innovative Medienprojekte profilieren. Dass gerade diese neuen, meist kostenlosen Angebote von den Subventionen ausgeschlossen werden sollen, zeigt, wessen Geistes Kind das «Massnahmenpaket zugunsten der (grossen) Medien» ist.

UBI: Rekordzahl an Beschwerden im Jahr 2020

Bern, 23.03.2021 – Im Jahr 2020 gingen bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 43 Beschwerden ein. In fünf Fällen stellte sie dabei eine Rechtsverletzung fest. Dies geht aus dem heute veröffentlichten Tätigkeitsbericht der UBI hervor.

2020 verzeichnete die UBI 43 neue Beschwerdefälle. Seit dem Inkrafttreten des ersten Radio- und Fernsehgesetzes gingen innerhalb eines Jahres noch nie so viele Eingaben bei der Beschwerdeinstanz ein. Nur einmal (1991), als allerdings noch keine der UBI vorgelagerten Ombudsstellen bestanden, war der Beschwerdeeingang mit 50 Eingaben höher. Die acht der UBI vorgelagerten Ombudsstellen der SRG und der privaten Veranstalter registrierten 2020 insgesamt 1194 Beanstandungen, gegenüber 636 im Vorjahr. Knapp vier Prozent der Fälle vor den Ombudsstellen mündeten damit in einem Beschwerdeverfahren vor der UBI. Dies veranschaulicht die Bedeutung der Ombudsstellen, die zwischen den Beteiligten vermitteln.   

Die 43 im Berichtsjahr bei der UBI eingegangenen Beschwerden richteten sich überwiegend gegen Fernsehausstrahlungen (30). Teilweise betrafen die Eingaben auch mehrere Medien des gleichen Veranstalters, nämlich Fernsehen, Radio und/oder Online (8). Radiobeiträge wurden fünf Mal beanstandet. 37 Beschwerden visierten Sendungen, Beiträge oder andere Publikationen der SRG und sechs Beschwerden Ausstrahlungen von privaten Veranstaltern.

Mit einer Ausnahme – einer Satiresendung – wurden ausschliesslich Nachrichten- und andere Informationssendungen sowie Dokumentarfilme beanstandet. Thematisch standen aktuelle politische und gesellschaftliche Themen wie der Klimawandel, die Energiepolitik, der Konsumentenschutz, die elektromagnetische Strahlenbelastung, die Seenotrettung im Mittelmeer, verschiedene strafrechtliche Verfahren und Volksabstimmungen – wie die Konzernverantwortungsinitiative – im Zentrum. In der zweiten Jahreshälfte monierten etliche der Beschwerdeführenden die Corona-Berichterstattung in den SRG-Programmen. 

Bei den 36 erledigten Beschwerdeverfahren stellte die UBI in fünf Fällen eine Rechtsverletzung fest (2019: 3). Sie erachtete das Sachgerechtigkeitsgebot bei einem Online-Artikel von RSI über eine im Kanton Tessin tätige italienische Juristin, bei einem Beitrag des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ von Fernsehen SRF über einen „schikanösen“ Chef und bei einem Dokumentarfilm von Fernsehen SRF über den Whistleblower Adam Quadroni als verletzt. Letzterer Fall ist noch nicht rechtskräftig, nachdem die SRG gegen den UBI-Entscheid Beschwerde vor Bundesgericht erhoben hat. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung von Radio und Fernsehen RSI vor den Ständeratswahlen im Kanton Tessin befand die UBI, dass das Vielfaltsgebot nicht eingehalten worden war, weil Kandidierende kleiner Parteien in relevanter Weise benachteiligt wurden. Ebenfalls gutgeheissen hat die UBI eine Beschwerde gegen einen „Kassensturz“-Beitrag zur Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes. Die SRG focht diesen Entscheid aber erfolgreich beim Bundesgericht an. Drei andere Beschwerden gegen UBI-Entscheide wies das Bundesgericht dagegen ab, wie etwa im Fall des „Rundschau“-Beitrags über Pierre Maudet.

Die seit 1984 bestehende UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat zusammen. Präsidiert wird die Kommission von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob Inhalte von ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter und vom übrigen publizistischen Angebot der SRG (Online-Angebote, Teletext etc.) Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Dazu gehören insbesondere die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze mit dem Sachgerechtigkeits- und dem Vielfaltsgebot, der Jugendschutz sowie die Beachtung der Grundrechte mit u.a. dem Diskriminierungsverbot oder der Achtung der Menschenwürde. Ebenfalls zu beurteilen hat sie, ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu einem Rundfunkprogramm oder zu einer anderen Publikation vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos, mutwillige Eingaben ausgenommen. Entscheide der Beschwerdeinstanz können beim Bundesgericht angefochten werden. Nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen führt die UBI in der Regel ein Massnahmenverfahren zur Behebung des Mangels und zur Vermeidung ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft durch. 

Die UBI veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht in allen vier Landessprachen im Rahmen einer Broschüre. Diese kann kostenlos beim Sekretariat bezogen werden bzw. ist auf der Website der UBI abrufbar. Die Beschwerdeinstanz hat den Tätigkeitsbericht zuvor dem Bundesrat vorgelegt, dem sie jährlich Bericht erstattet.

Initiative ComImpact lanciert; Gründung eines breit abgestützten Vereins

Die Kommunikationsbranche braucht mehr Tech-Kompetenz

Zürich,12. Februar 2021 – Aufgrund der Digitalisierung in den letzten Jahren stehen viele Kommunikationsleute vor weitreichenden beruflichen Umbrüchen. Der neu gegründete Verein ComImpact will hier Unterstützung bieten und baut ein Netzwerk von Fachleuten auf, führt eine jährliche Tagung durch und erarbeitet Bildungsangebote. Initianten sind Farner Consulting, die HWZ, Media Focus, die Mobiliar sowie Webrepublic, flankiert von den Berufsverbänden iab, LSA und SWA.

„CommTech“ heisst, dass Organisationen mithilfe von digitalen Werkzeugen, Techniken und Daten ihre Beziehungen mit allen Dialoggruppen aufbauen und entwickeln. Dies ermöglicht u.a. eine weitreichende Nutzungs- und Wirkungskontrolle und damit eine neue Stufe der Effizienz. In Fachliteratur und Lehre war dies unter dem Schlagwort „integrierte Kommunikation“ seit Jahrzehnten gefordert worden; erst jetzt aber sind derlei Ansprüche durch das quantifizierungsstarke und flexible Instrumentarium einer beschleunigten Digitalisierung mach- und beherrschbar.

Am 11. Februar konstituierte sich der Verein durch den Gründungsvorstand, bestehend aus Alice Chalupny (die Mobiliar), Dr. Andreas Jäggi (Projektleiter), Daniel Jörg (Farner Consulting), Cyril Meier (HWZ), Ueli Weber (Media Focus) sowie Tobias Zehnder (Webrepublic). «Die Initiative will dazu beitragen, die Kooperation zwischen Marketing und Kommunikation zeitgemäss zu gestalten“, so Cyril Meier, Gründungspräsident von ComImpact. „Insbesondere erfordern Umfeld, Zielsetzungen und Instrumentarium in ihrer wachsenden Komplexität fundierte CommTech-Kompetenzen.“ Der Verein sieht sich als Netzwerk-Plattform für Marketing- und Kommunikationsabteilungen innovativer Unternehmen, Agenturen mit Digitalkompetenzen und Kommunikationsdienstleister jeglicher Art.

Die ersten Aktivitäten des Vereins ComImpact sind die Vorbereitung der Fachtagung «Schlüsselkompetenz CommTech» vom 10. Juni 2021 sowie ein Programm von Abendveranstaltungen für Praktiker. Über die Tätigkeit des Vereins informiert aktuell die Website www.comimpact.ch

Öffentliche Beratungen der UBI: 19 Beschlüsse

Bern, 29.01.2021 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat Beschwerden gegen die Corona-Berichterstattung von SRF abgewiesen. In den Beratungen kam jedoch auch Kritik aus Kreisen der Kommission gegen die Darstellung von Corona-Skeptikern zum Ausdruck. Gutgeheissen hat die UBI drei Beschwerden gegen einen Radiobeitrag von RTS über Hilfsdienste von kubanischem Medizinpersonal im Ausland.

Die UBI beriet gestern und heute über neun Eingaben, die Beschwerden zu 19 Publikationen (Fernsehen 10, Online 6 und Radio 3) betrafen. Die behandelten Beschwerden richteten sich ausschliesslich gegen Publikationen von SRF und RTS (Radio Télévision Suisse). Zum ersten Mal führte die Kommission die öffentlichen Beratungen digital durch. 

Drei Beschwerden gegen den Radiobeitrag „Les médecins cubains envoyés à l’étranger en renfort dans la lutte contre le coronavirus“ aus der RTS-Sendung „Tout un monde“ vom 13. Mai 2020 hiess die UBI einstimmig gut (Beschwerden b. 862/866/867). Der einseitige und wesentliche Fakten verschweigende Bericht verunmöglichte dem Publikum, sich eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots zu bilden. (Nähere Erläuterungen dazu und zu den übrigen Publikationen, die RTS betreffen, finden sich in der französischsprachigen Medienmitteilung der UBI).   

Die Mehrzahl der in den letzten Monaten bei der UBI eingegangenen Beschwerden betraf die Corona-Berichterstattung von SRF. Gerügt wird regelmässig eine einseitige Darstellung der Skeptiker von Corona-Massnahmen. In den Beiträgen über entsprechende Gruppierungen würden stets problematische Aspekte wie die Nähe zu Verschwörungstheorien (QAnon) oder zu rechtsextremen Kreisen ins Zentrum gerückt, welche jedoch eine kleine Minderheit betreffe. Über die Mehrheit und deren Anliegen würde nicht berichtet. Diese Kritik wurde auch von Mitgliedern der UBI in Bezug auf einzelne Beiträge zu den Demonstrationen vom 29. August 2020 gegen die Corona-Massnahmen in Berlin geteilt. Nach intensiver Diskussion kam die UBI aber zum Schluss, dass auch der zweiteilige Beitrag in der „Tagesschau“-Hauptausgabe vom 29. August 2020 die programmrechtlichen Mindestanforderungen eingehalten hat und wies die entsprechende Beschwerde mit sechs zu zwei Stimmen ab (Verfahren b. 868). Einstimmig abgewiesen hat die UBI eine Beschwerde gegen den „Rundschau“-Beitrag vom 9. September 2020 über Corona-Verschwörungstheorien (Verfahren b. 870). Der klar ersichtliche Fokus sowie die transparent vermittelten Informationen erlaubten eine freie Meinungsbildung des Publikums. 

Kontrovers verliefen die Beratungen zu zwei „Schweiz Aktuell“-Beiträgen von Fernsehen SRF vom 7. und 8. Mai 2020 und entsprechenden Online-Artikeln zu Geschäften mit Pensionskassengeldern, die von der Redaktion kritisch beleuchtet wurden. Im Fokus standen dabei namentlich ein im Pensionskassengeschäft tätiges Unternehmen, an welchem die Schwyzer Kantonalbank beteiligt ist, und Letztere selber. Die Mehrheit der UBI befand schliesslich, für das Publikum sei grösstenteils erkennbar gewesen, dass die erhobenen Vorwürfe umstritten sind und noch einer Abklärung bedürfen. Zudem hat die Redaktion die erforderlichen journalistischen Sorgfaltsplichten eingehalten. In der Abstimmung beschloss die UBI bei einem Verhältnis von jeweils fünf zu zwei Stimmen, die Beschwerden abzuweisen (Verfahren b. 856). 

Beraten hat die UBI schliesslich auch über die Beschwerde gegen den Beitrag „Fake-Check: Wie schädlich ist 5G?“ des Nachrichtenmagazins „10 vor 10“ von Fernsehen SRF vom 17. Juni 2020 (Verfahren b. 869). Darin wurden drei Behauptungen in Videos zur Schädlichkeit von 5G von Experten auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass der aktuelle Wissensstand nicht wiedergegeben worden sei. In der Diskussion herrschte aber die Ansicht vor, dass die Gestaltung des Beitrags dem Publikum erlaubte, sich eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen zu bilden. Im Beitrag ging es primär um eine Einschätzung des Wahrheitsgehalts von viral gehenden Videos. Bezüglich der Schädlichkeit von 5G kam zum Ausdruck, dass Vieles noch unklar und zu erforschen ist. Die UBI beschloss daher mit sieben zu eins Stimmen, die Beschwerde abzuweisen. 

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus zurzeit acht nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden. 

Social Media werden wichtiger für die Meinungsbildung

Biel/Bienne, 29.09.2020 – Die sozialen Netzwerke und journalistische Onlinemedien gewinnen in der Schweiz an Einfluss auf die Meinungsbildung. Dies gilt insbesondere für die französischsprachige Bevölkerung und für jüngere Personen. Zu diesen Ergebnissen gelangt der Medienmonitor Schweiz für das Jahr 2019, den das BAKOM am 29. September 2020 publiziert hat.

Social Media prägen vermehrt die Meinungsbildung der jungen Menschen in der Schweiz: Mit 34 Prozent der Meinungsmacht, die Social Media auf sich vereinen, haben sie von allen Mediengattungen den grössten Einfluss auf die Meinungsbildung der jungen Bevölkerung zwischen 15 und 29 Jahren, noch vor Radio (21%), journalistischen Onlinemedien (18%), Print (16%) und Fernsehen (11%). Noch stärker zeigt sich dies in der Romandie, wo soziale Medien in dieser Altersgruppe fast die Hälfte (45%) der Meinungsmacht auf sich vereinen.

Der Einfluss journalistischer Onlinemedien auf die Meinungsbildung junger Personen hat sich in den Sprachregionen unterschiedlich entwickelt. Während journalistische Onlinemedien in der italienischsprachigen Schweiz gegenüber 2018 um acht Prozentpunkte zulegen konnten (von 14% auf 22%), nahm ihre Relevanz in der französischsprachigen Schweiz lediglich um einen Prozentpunkt zu (von 11% auf 12%). In der deutschsprachigen Schweiz sank ihr Anteil am Meinungsbildungspotential sogar: von 22% (2018) auf 19% (2019).

Gesamtbevölkerung: TV bleibt vorläufig die meinungsmächtigste Mediengattung

Für die Gesamtbevölkerung ist das Fernsehen das wichtigste Medium für die Meinungsbildung. Es vereint im Jahr 2019 28% des relativen Meinungsbildungspotenzials auf sich. An zweiter Stelle steht Radio (22%), gefolgt von Print (20%), journalistischen Onlinemedien (17%) und Social Media (13%).

Medienkonzentration – abnehmende Vielfalt trotz weniger Marktaustritten

Der Medienmonitor erhebt auch die Besitz- und Beteiligungsverhältnisse im Schweizer Medienmarkt. Im Jahr 2019 wurden drei Marktaustritte festgestellt, im Vergleich zu sechs im Jahr 2018. Der Bevölkerung in der ganzen Schweiz stehen somit nach wie vor genügend verschiedene Medien zur Verfügung, um ihren Informationsbedarf bei unterschiedlichen Quellen decken zu können. Allerdings dürfte die Zusammenlegung von Redaktionen (Mantelredaktionen TX Group, Zentralisierung bei der SRG SSR) oder ganzer Organisationsgeflechte (CH Media) zu einer Reduktion der inhaltlichen Vielfalt zumindest bei überregionalen Informationen geführt haben. Eine Entwicklung, „die für die ausgewogene Meinungsbildung wenig begrüssenswert ist“, wie die Autoren der Studie schreiben.

Angaben zur Studie

Der Medienmonitor Schweiz erhebt seit 2017 das Potenzial für die Meinungsbildung von journalistischen Medienmarken und Mediengattungen (Print, Radio, TV, Online) sowie von ausgewählten Social-Media-Angeboten auf drei geografischen Ebenen (Schweiz, Sprachregionen und 14 lokal-regionale Medienräume). Er wird von Publicom erstellt und ist Teil der BAKOM-Medienforschung, mit der insbesondere die Programmleistungen und die Publikumsakzeptanz der Schweizer Radio- und Fernsehstationen mit Leistungsauftrag untersucht werden.

Die Meinungsmacht ist eine zentrale Untersuchungsgrösse des Medienmonitors, in welche die Reichweite eines Mediums und die ihm durch das Publikum zugeschriebene Qualität einfliesst. Die Studie misst nicht eine absolute Wirkung, sondern vergleicht das relative Einflusspotenzial von unterschiedlichen Medien auf die Meinungsbildung. Die Zahlen geben also ein Bild davon, wie stark die Medien im Vergleich untereinander die Meinungsbildung beeinflussen können.