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Tätigkeitsbericht der UBI: sechs Beschwerden im Jahr 2021 gutgeheissen

Bern, 18.03.2022 – 2021 schloss die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 37 Fälle ab. In sechs Verfahren, die fünf Sendungen aus SRG-Programmen betrafen, stellte sie eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest. Zum ersten Mal bildete ein Inhalt auf Instagram Gegenstand einer Beschwerde. Dies geht aus dem heute veröffentlichten Tätigkeitsbericht der UBI hervor.

2021 verzeichnete die UBI 30 neue Beschwerdefälle. Dies stellt einen Rückgang gegenüber dem letztjährigen Rekordjahr (43) dar, ist aber immer noch über dem langjährigen Durchschnitt. Die der UBI vorgelagerten acht Ombudsstellen verzeichneten 2021 insgesamt 1200 Beanstandungen, gegenüber 1194 im Vorjahr. 2,5 Prozent der Fälle vor den Ombudsstellen mündeten damit im Berichtsjahr noch in eine Beschwerde an die UBI (2020: 3,6 Prozent). Die Ombudsstellen, die zwischen den Beteiligten vermitteln und innert 40 Tagen nach Einreichung einer Beanstandung über die Ergebnisse ihrer Abklärungen berichten, nehmen im ganzen Aufsichtsverfahren eine wichtige Rolle ein.

Die 30 im Berichtsjahr eingegangenen Beschwerdefälle richteten sich mehrheitlich gegen Fernsehausstrahlungen (18). Radiobeiträge wurden sieben Mal beanstandet, Onlineinhalte drei Mal. Zwei Beschwerden betrafen mehrere Medien. Zum ersten Mal wurde ein Inhalt der SRG aus dem sozialen Medium Instagram beanstandet, welches rechtlich unter den Begriff des «übrigen publizistischen Angebots» fällt. Gegenstand bildeten ausschliesslich Publikationen der SRG, also von Schweizer Radio und Fernsehen SRF (23 Mal), Radio Télévision Suisse RTS (4 Mal) und Radiotelevisione svizzera RSI (3 Mal). Die neu eingegangenen Beschwerden betrafen Nachrichtensendungen und andere informative Formate (z.B. Polit- und Konsumentenmagazine). Thematisch bildeten die staatlichen Corona-Massnahmen, wie schon im Vorjahr, einen Schwerpunkt im Rahmen der beanstandeten Publikationen. Daneben beschäftigten die UBI aber auch andere aktuelle politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Themen wie u.a. 5G, Asyl- und Migrationsfragen, Konsumentenschutz, Arbeitsrecht und bevorstehende Volksabstimmungen. Bei den meisten der materiell beurteilten Beschwerden stand das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum, welches die freie Meinungsbildung des Publikums schützt.                     

Bei den 37 erledigten Beschwerdeverfahren (Vorjahr: 36) stellte die UBI in sechs Fällen eine Rechtsverletzung (2020: 5) fest. Sie erachtete das Sachgerechtigkeitsgebot im Zusammenhang mit einem Radiobeitrag von RTS über die kubanischen Ärztebrigaden, gegen welchen drei Beschwerden erhoben worden waren, einer Nachrichtenmeldung von Radio SRF über ein mögliches Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz, einem Beitrag des Konsumentenmagazins «A Bon Entendeur» von Fernsehen RTS über den Online-Kauf von Möbeln sowie einem Radio- und Fernsehbeitrag von RTS über den ehemaligen Genfer Staatsrat Pierre Maudet als verletzt. Die betreffenden Entscheide sind alle rechtskräftig.

Die seit 1984 bestehende UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat zusammen. Präsidiert wird die Kommission von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob Inhalte von ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter und vom übrigen publizistischen Angebot der SRG (Online-Angebote, Teletext etc.) Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Dazu gehören insbesondere die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze mit dem Sachgerechtigkeits- und dem Vielfaltsgebot, der Jugendschutz sowie die Beachtung der Grundrechte mit u.a. dem Diskriminierungsverbot oder der Achtung der Menschenwürde. Ebenfalls zu beurteilen hat sie, ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu einem Rundfunkprogramm oder zu einer anderen Publikation vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos, mutwillige Eingaben ausgenommen. Entscheide der Beschwerdeinstanz können beim Bundesgericht angefochten werden. Nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen führt die UBI in der Regel ein Massnahmenverfahren zur Behebung des Mangels und zur Vermeidung ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft durch.

Die UBI veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht in allen vier Landessprachen im Rahmen einer Broschüre. Diese kann kostenlos beim Sekretariat bezogen werden bzw. ist auf der Website der UBI abrufbar. Die Beschwerdeinstanz hat den Tätigkeitsbericht zuvor dem Bundesrat vorgelegt, dem sie jährlich Bericht erstattet.

UBI: Rekordzahl an Beschwerden im Jahr 2020

Bern, 23.03.2021 – Im Jahr 2020 gingen bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 43 Beschwerden ein. In fünf Fällen stellte sie dabei eine Rechtsverletzung fest. Dies geht aus dem heute veröffentlichten Tätigkeitsbericht der UBI hervor.

2020 verzeichnete die UBI 43 neue Beschwerdefälle. Seit dem Inkrafttreten des ersten Radio- und Fernsehgesetzes gingen innerhalb eines Jahres noch nie so viele Eingaben bei der Beschwerdeinstanz ein. Nur einmal (1991), als allerdings noch keine der UBI vorgelagerten Ombudsstellen bestanden, war der Beschwerdeeingang mit 50 Eingaben höher. Die acht der UBI vorgelagerten Ombudsstellen der SRG und der privaten Veranstalter registrierten 2020 insgesamt 1194 Beanstandungen, gegenüber 636 im Vorjahr. Knapp vier Prozent der Fälle vor den Ombudsstellen mündeten damit in einem Beschwerdeverfahren vor der UBI. Dies veranschaulicht die Bedeutung der Ombudsstellen, die zwischen den Beteiligten vermitteln.   

Die 43 im Berichtsjahr bei der UBI eingegangenen Beschwerden richteten sich überwiegend gegen Fernsehausstrahlungen (30). Teilweise betrafen die Eingaben auch mehrere Medien des gleichen Veranstalters, nämlich Fernsehen, Radio und/oder Online (8). Radiobeiträge wurden fünf Mal beanstandet. 37 Beschwerden visierten Sendungen, Beiträge oder andere Publikationen der SRG und sechs Beschwerden Ausstrahlungen von privaten Veranstaltern.

Mit einer Ausnahme – einer Satiresendung – wurden ausschliesslich Nachrichten- und andere Informationssendungen sowie Dokumentarfilme beanstandet. Thematisch standen aktuelle politische und gesellschaftliche Themen wie der Klimawandel, die Energiepolitik, der Konsumentenschutz, die elektromagnetische Strahlenbelastung, die Seenotrettung im Mittelmeer, verschiedene strafrechtliche Verfahren und Volksabstimmungen – wie die Konzernverantwortungsinitiative – im Zentrum. In der zweiten Jahreshälfte monierten etliche der Beschwerdeführenden die Corona-Berichterstattung in den SRG-Programmen. 

Bei den 36 erledigten Beschwerdeverfahren stellte die UBI in fünf Fällen eine Rechtsverletzung fest (2019: 3). Sie erachtete das Sachgerechtigkeitsgebot bei einem Online-Artikel von RSI über eine im Kanton Tessin tätige italienische Juristin, bei einem Beitrag des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ von Fernsehen SRF über einen „schikanösen“ Chef und bei einem Dokumentarfilm von Fernsehen SRF über den Whistleblower Adam Quadroni als verletzt. Letzterer Fall ist noch nicht rechtskräftig, nachdem die SRG gegen den UBI-Entscheid Beschwerde vor Bundesgericht erhoben hat. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung von Radio und Fernsehen RSI vor den Ständeratswahlen im Kanton Tessin befand die UBI, dass das Vielfaltsgebot nicht eingehalten worden war, weil Kandidierende kleiner Parteien in relevanter Weise benachteiligt wurden. Ebenfalls gutgeheissen hat die UBI eine Beschwerde gegen einen „Kassensturz“-Beitrag zur Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes. Die SRG focht diesen Entscheid aber erfolgreich beim Bundesgericht an. Drei andere Beschwerden gegen UBI-Entscheide wies das Bundesgericht dagegen ab, wie etwa im Fall des „Rundschau“-Beitrags über Pierre Maudet.

Die seit 1984 bestehende UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat zusammen. Präsidiert wird die Kommission von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob Inhalte von ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter und vom übrigen publizistischen Angebot der SRG (Online-Angebote, Teletext etc.) Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Dazu gehören insbesondere die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze mit dem Sachgerechtigkeits- und dem Vielfaltsgebot, der Jugendschutz sowie die Beachtung der Grundrechte mit u.a. dem Diskriminierungsverbot oder der Achtung der Menschenwürde. Ebenfalls zu beurteilen hat sie, ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu einem Rundfunkprogramm oder zu einer anderen Publikation vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos, mutwillige Eingaben ausgenommen. Entscheide der Beschwerdeinstanz können beim Bundesgericht angefochten werden. Nach rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzungen führt die UBI in der Regel ein Massnahmenverfahren zur Behebung des Mangels und zur Vermeidung ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft durch. 

Die UBI veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht in allen vier Landessprachen im Rahmen einer Broschüre. Diese kann kostenlos beim Sekretariat bezogen werden bzw. ist auf der Website der UBI abrufbar. Die Beschwerdeinstanz hat den Tätigkeitsbericht zuvor dem Bundesrat vorgelegt, dem sie jährlich Bericht erstattet.

Öffentliche Beratungen der UBI: 19 Beschlüsse

Bern, 29.01.2021 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat Beschwerden gegen die Corona-Berichterstattung von SRF abgewiesen. In den Beratungen kam jedoch auch Kritik aus Kreisen der Kommission gegen die Darstellung von Corona-Skeptikern zum Ausdruck. Gutgeheissen hat die UBI drei Beschwerden gegen einen Radiobeitrag von RTS über Hilfsdienste von kubanischem Medizinpersonal im Ausland.

Die UBI beriet gestern und heute über neun Eingaben, die Beschwerden zu 19 Publikationen (Fernsehen 10, Online 6 und Radio 3) betrafen. Die behandelten Beschwerden richteten sich ausschliesslich gegen Publikationen von SRF und RTS (Radio Télévision Suisse). Zum ersten Mal führte die Kommission die öffentlichen Beratungen digital durch. 

Drei Beschwerden gegen den Radiobeitrag „Les médecins cubains envoyés à l’étranger en renfort dans la lutte contre le coronavirus“ aus der RTS-Sendung „Tout un monde“ vom 13. Mai 2020 hiess die UBI einstimmig gut (Beschwerden b. 862/866/867). Der einseitige und wesentliche Fakten verschweigende Bericht verunmöglichte dem Publikum, sich eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots zu bilden. (Nähere Erläuterungen dazu und zu den übrigen Publikationen, die RTS betreffen, finden sich in der französischsprachigen Medienmitteilung der UBI).   

Die Mehrzahl der in den letzten Monaten bei der UBI eingegangenen Beschwerden betraf die Corona-Berichterstattung von SRF. Gerügt wird regelmässig eine einseitige Darstellung der Skeptiker von Corona-Massnahmen. In den Beiträgen über entsprechende Gruppierungen würden stets problematische Aspekte wie die Nähe zu Verschwörungstheorien (QAnon) oder zu rechtsextremen Kreisen ins Zentrum gerückt, welche jedoch eine kleine Minderheit betreffe. Über die Mehrheit und deren Anliegen würde nicht berichtet. Diese Kritik wurde auch von Mitgliedern der UBI in Bezug auf einzelne Beiträge zu den Demonstrationen vom 29. August 2020 gegen die Corona-Massnahmen in Berlin geteilt. Nach intensiver Diskussion kam die UBI aber zum Schluss, dass auch der zweiteilige Beitrag in der „Tagesschau“-Hauptausgabe vom 29. August 2020 die programmrechtlichen Mindestanforderungen eingehalten hat und wies die entsprechende Beschwerde mit sechs zu zwei Stimmen ab (Verfahren b. 868). Einstimmig abgewiesen hat die UBI eine Beschwerde gegen den „Rundschau“-Beitrag vom 9. September 2020 über Corona-Verschwörungstheorien (Verfahren b. 870). Der klar ersichtliche Fokus sowie die transparent vermittelten Informationen erlaubten eine freie Meinungsbildung des Publikums. 

Kontrovers verliefen die Beratungen zu zwei „Schweiz Aktuell“-Beiträgen von Fernsehen SRF vom 7. und 8. Mai 2020 und entsprechenden Online-Artikeln zu Geschäften mit Pensionskassengeldern, die von der Redaktion kritisch beleuchtet wurden. Im Fokus standen dabei namentlich ein im Pensionskassengeschäft tätiges Unternehmen, an welchem die Schwyzer Kantonalbank beteiligt ist, und Letztere selber. Die Mehrheit der UBI befand schliesslich, für das Publikum sei grösstenteils erkennbar gewesen, dass die erhobenen Vorwürfe umstritten sind und noch einer Abklärung bedürfen. Zudem hat die Redaktion die erforderlichen journalistischen Sorgfaltsplichten eingehalten. In der Abstimmung beschloss die UBI bei einem Verhältnis von jeweils fünf zu zwei Stimmen, die Beschwerden abzuweisen (Verfahren b. 856). 

Beraten hat die UBI schliesslich auch über die Beschwerde gegen den Beitrag „Fake-Check: Wie schädlich ist 5G?“ des Nachrichtenmagazins „10 vor 10“ von Fernsehen SRF vom 17. Juni 2020 (Verfahren b. 869). Darin wurden drei Behauptungen in Videos zur Schädlichkeit von 5G von Experten auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass der aktuelle Wissensstand nicht wiedergegeben worden sei. In der Diskussion herrschte aber die Ansicht vor, dass die Gestaltung des Beitrags dem Publikum erlaubte, sich eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen zu bilden. Im Beitrag ging es primär um eine Einschätzung des Wahrheitsgehalts von viral gehenden Videos. Bezüglich der Schädlichkeit von 5G kam zum Ausdruck, dass Vieles noch unklar und zu erforschen ist. Die UBI beschloss daher mit sieben zu eins Stimmen, die Beschwerde abzuweisen. 

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus zurzeit acht nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden. 

Umstrittene Berichterstattung zu Katalonien und Syrien

Bern, 10.05.2019 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen zwei Beiträge der „Tagesschau“ von Fernsehen SRF abgewiesen. Thema bildete der Konflikt in Katalonien. Ebenfalls als programmrechtskonform erachtete die UBI zwei Beiträge der Nachrichtensendung „Le 19h30“ von Fernsehen RTS zum Krieg in Syrien. Die von der UBI festgestellten Mängel begründeten noch keine Rechtsverletzung.

Im Rahmen ihrer heutigen öffentlichen Beratungen behandelte die UBI Beschwerden gegen die Hauptausgaben der Nachrichtensendungen von Fernsehen SRF und von Radio Télévision Suisse RTS. Im Zentrum standen dabei jeweils zwei Beiträge zu Konflikten im Ausland. Die UBI hat bei ihrer rundfunkrechtlichen Beurteilung dabei die Wirkung der Beiträge auf das schweizerische Durchschnittspublikum zu prüfen, das über kein besonderes Vorwissen über die thematisierten Konflikte verfügt.

Fernsehen SRF strahlte am 11. September 2018 und am 1. Oktober 2018 in der Sendung „Tagesschau“ einen Beitrag zum Konflikt in Katalonien aus. Dabei ging es um Demonstrationen der Separatisten zum Nationalfeiertag („La Diada“) vom 11. September und zum Jahrestag des Unabhängigkeitsreferendums vom 1. Oktober. In der dagegen erhobenen Popularbeschwerde wurde von in der Schweiz lebenden Katalanen geltend gemacht, die Beiträge seien unausgewogen und enthielten unzutreffende Informationen. Aussagen der Redaktion im ersten Beitrag zum geschichtlichen Hintergrund des Nationalfeiertags in Katalonien und der Unabhängigkeitsbewegung erachtete die UBI denn auch als irreführend. Da im Beitrag aber die tagesaktuellen Ereignisse und die heutige Situation in Katalonien im Zentrum standen, über welche korrekt und in transparenter Weise berichtet wurde, betrafen die festgestellten Mängel Nebenpunkte. Die UBI wies die Beschwerde gegen den Beitrag vom 11. September 2018 mit acht zu eins Stimmen ab. Einstimmig befand sie zudem, dass der Bericht vom 1. Oktober 2018 sachgerecht war. Zwei unglückliche bzw. nicht präzise Formulierungen beeinträchtigten die Meinungsbildung des Publikums nicht in rechtserheblicher Weise.

Gegenstand einer weiteren Beschwerde bildeten zwei Beiträge der Sendung „Le 19h30“ von Fernsehen RTS zum Krieg in Syrien. Thema waren ein mutmasslicher Chemiewaffeneinsatz in Douma (8. April 2018) und dessen mögliche Folgen (12. April 2018). In der Beschwerde wird gerügt, die Berichterstattung sei täuschend, intransparent und gebe in einseitiger Weise die Sicht des Westens und namentlich der USA wieder. Statt informiert werde Propaganda betrieben, auch mit Hilfe von schockierenden Bildern. In der Beratung diskutierten die Mitglieder der UBI in kontroverser Weise über die insbesondere im ersten Beitrag ausgestrahlten von den Weisshelmen stammenden Aufnahmen von kontaminierten Kindern, die notfallmässig behandelt werden. Die Mehrheit der UBI-Mitglieder befand, dass diese Bilder die Menschenwürde nicht verletzten, weil sie Bestandteil der Tagesaktualität bildeten, zur Informationsvermittlung gehörten und keinen Selbstzweck bildeten. Trotz der Nichteinhaltung einer journalistischen Sorgfaltsplicht – Quellenangabe von Bildern – kam die UBI zudem zum Schluss, dass sich das Publikum zu beiden Beiträgen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte. Sie wies daher die Beschwerden mit sechs zu drei (8. April 2018) bzw. mit acht zu eins Stimmen (12. April 2018) ab.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Symbolbild: Pexels.com

Tätigkeitsbericht 2018 der UBI: Vier Beschwerden gutgeheissen


Bern, 05.04.2019 – Im Jahr 2018 gingen bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 26 neue Beschwerden ein. Im gleichen Zeitraum erledigte die UBI 27 Verfahren. In vier Fällen stellte sie dabei eine Rechtsverletzung fest. Dies geht aus dem Tätigkeitsbericht der UBI hervor.

26 neue Beschwerden gingen bei der UBI 2018 ein. Die der UBI vorgelagerten acht Ombudsstellen der SRG und der privaten Veranstalter verzeichneten gesamthaft 485 Beanstandungen. Somit mündeten nur 5.4 Prozent der Fälle vor den Ombudsstellen in eine Beschwerde an die UBI. Die Ombudsstellen nehmen im ganzen Aufsichtsverfahren über die Inhalte elektronischer Medien eine wichtige Filterfunktion ein. Sie verfügen über keine Entscheidbefugnis wie die UBI, sondern vermitteln zwischen den Beteiligten.

Von den 26 neu bei der UBI eingegangenen Beschwerden betrafen 18 die deutsche, sechs die französische und zwei die italienische Sprachregion. 24 Beschwerden richteten sich gegen Programme der SRG, zwei gegen Programme von zwei lokalen privaten Veranstaltern (Radio RaBe, Tele Top). Beanstandet wurden hauptsächlich im Fernsehen ausgestrahlte Nachrichten- und andere Informationssendungen sowie Dokumentarfilme. Im Fokus standen dabei Beiträge zu aktuellen innen- und aussenpolitischen Themen, so zur Europa-, Asyl- und Energiepolitik, zum Waffenrecht, zur Geheimarmee P-26, zu Geldwäscherei, Donald Trump, Katalonien oder Brasilien. Die meisten Beschwerdeführer rügten, es handle sich bei den beanstandeten Ausstrahlungen um „Fake News“, eine unzutreffende oder unvollständige Darstellung der Fakten oder eine einseitige, tendenziöse und unausgewogene Berichterstattung.

Bei den 27 im Berichtsjahr erledigten Beschwerdeverfahren stellte die UBI in vier Fällen eine Rechtsverletzung fest. Ein Beitrag der Sendung „HeuteMorgen“ von Radio SRF 1 über die Energiezukunft verstiess aufgrund intransparenter Kostenberechnungen gegen die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze. SRF News erwähnte in einem Online-Artikel zur „Affäre Hildebrand“ ein wesentliches Faktum nicht, was eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründete. Ebenfalls gegen das Sachgerechtigkeitsgebot und, soweit anwendbar, gegen das Vielfaltsgebot verstiess ein von TeleZüri, TeleBärn und Tele M1 kurz vor der eidgenössischen Abstimmung gezeigter irreführender Beitrag zur Rentenreform. Schliesslich war auch ein einseitiger und tendenziöser Faktencheck von SWI swissinfo.ch zur Nationalratsdebatte über die „No Billag“-Initiative nicht vereinbar mit dem Sachgerechtigkeitsgebot.

Keiner der erwähnten Entscheide wurde von den betroffenen Veranstaltern beim Bundesgericht angefochten. Im Rahmen der regelmässig nach festgestellten Rechtsverletzungen durchgeführten Massnahmenverfahren informieren die Veranstalter die UBI über die getroffenen Vorkehren zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen in der Zukunft. Die vier Verfahren konnten im Berichtsjahr abgeschlossen werden, da die UBI die getroffenen Massnahmen als genügend erachtete.

Die UBI veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2018 in allen vier Landessprachen im Rahmen einer Broschüre. Diese kann kostenlos beim Sekretariat bezogen werden oder ist auf der Website der UBI abrufbar. Die Beschwerdeinstanz hat den Tätigkeitsbericht zuvor dem Bundesrat vorgelegt, dem sie jährlich Bericht zu erstatten hat.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Präsidiert wird die Kommission seit anfangs 2019 von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob Inhalte von ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter oder vom übrigen publizistischen Angebot der SRG (Online-Angebote, Teletext etc.) Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Dazu gehören insbesondere die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze mit dem Sachgerechtigkeits- und dem Vielfaltsgebot, der Jugendschutz sowie die Beachtung der Grundrechte. Ebenfalls zu beurteilen hat sie, ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zu einem Rundfunkprogramm oder zu einer anderen Publikation vorliegt. Die Beratungen der UBI sind grundsätzlich öffentlich und die Beschwerdeverfahren für die Beteiligten kostenlos. Entscheide der Beschwerdeinstanz können beim Bundesgericht angefochten werden.

Bild: UBI Bericht 2018

Diskriminierende Darstellung zur Fussball-WM


Bern, 01.02.2019 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz von Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen einen im Rahmen der Berichterstattung zur Fussball-Weltmeisterschaft ausgestrahlten humoristischen Beitrag von Fernsehen SRF gutgeheissen. Eine Sequenz, in welcher die Redaktion mit einem Wortspiel und mit Bildern eines weiblichen Fussballfans auf die Brüste der Frauen Bezug nahm, verletzte das rundfunkrechtliche Diskriminierungsverbot.

Fernsehen SRF berichtete umfassend mit zahlreichen Übertragungen über Spiele und in Spezialsendungen über die Fussball-Weltmeisterschaft (Fussball-WM), die vom 14. Juni bis 15. Juli 2018 in verschiedenen russischen Städten stattfand. Im Anschluss an das Achtelsfinalspiel Argentinien gegen Frankreich vom 30. Juni 2018 strahlte Fernsehen SRF um ca. 18h einen humoristischen Rückblick zur abgeschlossenen Gruppenphase mit den ersten 48 Spielen aus. Eine Frau erhob dagegen eine Popularbeschwerde und rügte die Sequenz „Tränen, Tore, Titelverteidigerfrust“. Darin sei eine vor Freude hüpfende Frau in einem roten T-Shirt mit dem Kommentar „Tiiii – telverteidigerfrust“ zu ihren wippenden Brüsten gezeigt worden. Dies stelle eine Diskriminierung der Frauen dar, indem diese auf ihre sekundären Geschlechtsmerkmale degradiert worden seien.

In der kontroversen Diskussion erachtete eine Mehrheit der Kommission die Beschwerde als begründet. Der sexistische Inhalt war Selbstzweck  und diskriminierte damit Frauen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Sequenz nur kurz gewesen und das Wort „Titten“ nicht ausgesprochen worden ist. Eine Minderheit der UBI befand dagegen, dass es sich bei der beanstandeten Sequenz in einem humoristischen Beitrag primär um eine Stil- oder Geschmacksfrage handelt, die nicht von der UBI zu beurteilen ist. In der Abstimmung hiess die UBI die Beschwerde knapp mit fünf zu vier Stimmen aufgrund der Verletzung des rundfunkrechtlichen Diskriminierungsverbots gut. Einig waren sich die Mitglieder dagegen, dass der Beitrag weder unsittlich war noch den rundfunkrechtlichen Jugendschutz verletzte.

Gegenstand der heutigen öffentlichen Beratungen der UBI bildete ebenfalls der Dokumentarfilm „Willkommen in der Schweiz“, der im Rahmen der Sendung „CH-Filmszene“ an 17. August 2018 von Fernsehen SRF ausgestrahlt wurde. Der Kinofilm thematisierte die Vorgänge in der Aargauer Gemeinde Oberwil-Lieli, welche landesweit bekannt geworden war, weil sie vom Kanton zugeteilte Asylsuchende nicht aufnehmen wollte. Entgegen der Auffassung in der dagegen erhobenen Popularbeschwerde kam die UBI zum Schluss, dass die Ereignisse sachgerecht dargestellt wurden. Die wesentlichen Fakten zu den thematisierten Vorgängen waren korrekt und die Protagonisten kamen ausführlich zu Wort. Die UBI wies die Beschwerde daher einstimmig ab.

Ebenfalls als sachgerecht beurteilte die UBI einen Beitrag des Konsumentenmagazins „A Bon Entendeur“ von Radio Télévision Suisse über die Gefahren von Wassersport. Die Rügen des im Beitrag gezeigten Instruktors betrafen das Programmrecht nur bedingt. Die UBI wies auch diese Beschwerde einstimmig ab.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die seit dem 1. Januar 2019 von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Mascha Santschi Kallay neu Präsidentin der UBI

Bern, 07.11.2018 – An seiner Sitzung vom 7. November 2018 hat der Bundesrat Mascha Santschi Kallay, Rechtsanwältin und bisheriges Mitglied der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, zur neuen Präsidentin gewählt. Sie ersetzt per 1. Januar 2019 den bisherigen Präsidenten Vincent Augustin, der ab demselben Termin die SRG SSR Svizra Rumantscha, den Trägerverein des rätoromanischen Radios und Fernsehens, präsidieren wird. Der Bundesrat hat per 1. Januar 2019 zudem Armon Vital als neues Mitglied für die UBI gewählt.

Dr. Mascha Santschi Kallay ist selbstständig praktizierende Rechtsanwältin und seit 2016 Mitglied der UBI. Der Bundesrat hat sie aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Arbeit sowie ihrer Tätigkeit als Kommunikationsberaterin und ihrer journalistischen Erfahrungen zur UBI-Präsidentin gewählt. Mascha Santschi Kallay wird die neue Funktion am 1. Januar 2019 übernehmen.

Gleichzeitig wird Armon Vital als neues Mitglied der UBI eingesetzt. Der selbstständig praktizierende Advokat und Notar aus dem Unterengadin war mehrere Jahre nebenamtlicher Richter am Kantonsgericht Graubünden. Der Bundesrat dankt dem scheidenden Präsidenten, Dr. Vincent Augustin, für die geleisteten Dienste und sein Engagement.

Die UBI ist die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Sie besteht aus neun vom Bundesrat ernannten Mitgliedern und beschäftigt sich schwergewichtig mit Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter sowie gegen das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG. Die UBI bestimmt und beaufsichtigt überdies die drei sprachregionalen Ombudsstellen für Nicht-SRG-Veranstalter.

Keine Fake News bei SRF

Bern, 02.11.2018 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz von Radio und Fernsehen UBI hat die Beschwerde gegen einen Beitrag der „Tagesschau“ von Fernsehen SRF über einen vermeintlichen Stimmungswandel zu einem Rahmenabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union abgewiesen. Die Mehrheit der Kommission kam zum Schluss, dass die Mängel bei der Anmoderation noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründeten.

Im Rahmen ihrer heutigen öffentlichen Beratungen befand die UBI über einen Beitrag der Nachrichtensendung „Tagesschau“ von Fernsehen SRF vom 1. Mai 2018. Im Zentrum von diesem stand eine Momentaufnahme der Stimmung zu einem Rahmenabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (EU). In der dagegen erhobenen Popularbeschwerde wurde moniert, der Beitrag habe Fake News vermittelt, indem in sachlich unzutreffender Weise aus Ergebnissen einer Meinungsumfrage eine Kehrtwendung der Stimmung zu einem Rahmenabkommen abgeleitet worden sei. Wie die Beschwerdeführerin kam auch die UBI zum Schluss, dass die Anmoderation mangelhaft und unsorgfältig war. Ergebnisse einer Meinungsumfrage zu den Beziehungen der Schweiz mit der EU wurden in überspitzter und nicht transparenter Weise wiedergegeben. Der nachfolgende Filmbericht, in welchem sich der Bundespräsident, der EU- und andere Botschafter sowie Teilnehmer eines Podiumsgesprächs zur Stimmungslage sowie zu den Verhandlungen um ein Rahmenabkommen äusserten, trug aber massgeblich zu einer freien Meinungsbildung des Publikums bei. Die UBI kam deshalb nach intensiver Diskussion mit sechs zu drei Stimmen zum Schluss, dass der Beitrag insgesamt das Sachgerechtigkeitsgebot trotz der mangelhaften Anmoderation nicht verletzt hat.

Ebenfalls Gegenstand einer Beschwerde bildete die „Samstagsrundschau“ von Radio SRF vom 10. März 2018, in welchem der AXPO-CEO befragt wurde. Anlass des Gesprächs bildete der Entscheid der Aufsichtsbehörde ENSI, dass das Atomkraftwerk Beznau 1 nach einem längeren Unterbruch seinen Betrieb wieder aufnehmen kann. Gegen das Interview mit dem AXPO-Exponenten erhoben Vertreter der ENSI-Mahnwache Beschwerde. Ihre Rügen, wonach der Moderator Aussagen seines Gastes zu wenig hinterfragt habe und die Sendung eine Plattform für den Exponenten der Atomwirtschaft gewesen sei, erachtete die UBI aber als unbegründet. Der Moderator konfrontierte den AXPO-CEO mit zahlreichen Kritikpunkten und hinterfragte dessen Antworten häufig. Umstrittene Aussagen des Gastes kamen mit einer Ausnahme zum Ausdruck. Bei einer Diskussionssendung sind die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit zudem nicht gleich hoch wie bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Die UBI wies die Beschwerde einstimmig ab.

Als unbegründet erachtete die UBI ebenfalls eine Beschwerde gegen die Diskussionssendung „Arena“ vom 13. April 2018. Thema der Sendung mit dem Titel „Entwaffnete Schweiz“ war das geplante neue Waffenrecht. Die wesentlichen Fakten zur Vorlage des Bundesrats sowie die Positionen von Befürwortern und Gegnern wurden korrekt und in transparenter Weise vermittelt. Der in der Popularbeschwerde behauptete angebliche tendenziöse Charakter zu Gunsten eines schärferen Waffenrechts stellte die UBI nicht fest. Sie wies die Beschwerde gegen die Sendung daher einstimmig ab wie auch diejenige gegen die ebenfalls gerügte Sendungsankündigung auf der Website. Diese Ankündigung enthielt zwar einen etwas irreführenden Satz, welcher aber alleine nicht geeignet war, eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die vom Bündner Rechtsanwalt Vincent Augustin präsidiert wird. Sie hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

UBI: Nadine Jürgensen neues Mitglied – letzte öffentliche Beratungen 2017

Bern, 07.12.2017 – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2017 Nadine Jürgensen als neues Mitglied der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gewählt. Sie ersetzt Claudia Schoch Zeller, die Ende Jahr aufgrund der gesetzlichen Amtszeitbeschränkung aus der Kommission ausscheidet. Die letzten öffentlichen Beratungen der UBI in der gegenwärtigen Besetzung finden am 15. Dezember in Bern statt.

Die vom Bundesrat als neues UBI-Mitglied gewählte Nadine Jürgensen ist zurzeit als freie Journalistin (u.a. als Kolumnistin bei der Zeitschrift „Schweizer Monat“) und Moderatorin tätig. Zuvor war sie während fünf Jahren als Inlandredaktorin bei der NZZ. Nadine Jürgensen, 1982 geboren und im Kanton Zürich wohnhaft, ist ausgebildete Juristin mit Anwaltspatent. Ihre Masterarbeit schrieb sie über die UBI.

Nadine Jürgensen wurde vom Bundesrat für den Rest der bis Ende 2019 laufenden Amtsperiode gewählt. Sie wird Claudia Schoch Zeller, Rechtsanwältin und langjährige NZZ-Redaktorin bzw. Rechtskonsulentin, ersetzen, deren Amtszeit Ende Jahr abläuft. Claudia Schoch Zeller ist seit Februar 2005 Mitglied der UBI und seit anfangs 2016 zudem Vizepräsidentin. Den neuen Vizepräsidenten bzw. die neue Vizepräsidentin wird die UBI anlässlich ihrer ersten Sitzung im neuen Jahr bestimmen. Mit der Wahl von Nadine Jürgensen werden weiterhin fünf von neun Mitgliedern der UBI Frauen sein.

Die letzten öffentlichen Beratungen der UBI in der gegenwärtigen Besetzung finden am 15. Dezember 2017 in Bern statt. Die Kommission wird dabei über vier Beschwerden befinden. Es handelt sich dabei um Online-Artikel von SRF News über die Veröffentlichung von Aufnahmen zu 9/11 und über eine Demonstration eines russischen Oppositionspolitikers sowie um einen kritischen Bericht des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ von Fernsehen SRF über einen „deutschen Schwindler“. Schliesslich wird die UBI mit einem Beitrag von „Il Profil“ von Radio Rumantsch erstmals seit längerer Zeit wieder eine rätoromanische Ausstrahlung zu beurteilen haben. Weitergehende Informationen zu den öffentlichen Beratungen vom 15. Dezember 2017 können der Website der UBI entnommen werden.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die vom Churer Rechtsanwalt Vincent Augustin präsidiert wird und aus neun Mitgliedern sowie einem dreiköpfigen Sekretariat besteht. Sie hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Der UBI vorgelagert sind Ombudsstellen, die eine Vermittlungsfunktion einnehmen.

Neue Beschwerdemöglichkeiten vor der UBI

logo_suisse Bern, 04.07.2016 – Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ist neu auch für Beschwerden gegen Online-Inhalte und weitere publizistische Angebote der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG zuständig. Der rechtliche Rahmen für diese zusätzliche Aufsichtstätigkeit ist weitgehend der gleiche wie für Verfahren gegen Radio- und Fernsehprogramme.

Die UBI war bis anhin ausschliesslich für die Behandlung von Beschwerden gegen Radio- und Fernsehprogramme schweizerischer Veranstalter zuständig. Ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen und die Verweigerung des Zugangs zum Programm konnten beanstandet werden. Mit dem Inkrafttreten von Änderungen des Radio- und Fernsehgesetzes sind seit dem 1. Juli zusätzlich Beschwerden gegen Online-Inhalte und gegen weitere publizistische Angebote der SRG, die, wie der Teletext und die Informationsplattform Swissinfo, ebenfalls Teil des Programmauftrags bilden, möglich.

Das Verfahren entspricht weitgehend demjenigen für Radio- und Fernsehsendungen. Innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung der Publikation oder nach der Ablehnung eines Begehrens um Zugang kann eine Beanstandung bei der zuständigen Ombudsstelle eingereicht werden. Die Ombudsstellen vermitteln zwischen den Beteiligten und orientieren in einem Bericht über die Ergebnisse ihrer Abklärungen. Nach Abschluss des Verfahrens vor der Ombudsstelle kann Beschwerde bei der UBI erhoben werden. Diese hat zu beurteilen, ob das einschlägige Rundfunkrecht verletzt wurde. Dazu gehören insbesondere die Informationsgrundsätze wie das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot, die Beachtung der Grundrechte (z.B. Schutz der Menschenwürde, Diskriminierungsverbot) und der Schutz Minderjähriger.

Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung bringt zudem eine Erweiterung der Beschwerdelegitimation vor der UBI. Bei persönlicher Betroffenheit sind neu sowohl in- wie auch ausländische Personen beschwerdebefugt. Nach wie vor beschränkt auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht bzw. mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bleibt die Beschwerdelegitimation bei der Popularbeschwerde.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie ist gerichtsähnlich organisiert und wird vom Churer Rechtsanwalt Vincent Augustin präsidiert. Die Beratungen der UBI sind in der Regel öffentlich und ihre Entscheide können beim Bundesgericht angefochten werden. Das Verfahren vor der UBI ist wie dasjenige vor den Ombudsstellen grundsätzlich kostenlos.